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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Zum ewigen Frieden. 2. Abschn.

lich den ewigen Frieden; wovon der Grund dieser ist. Wenn,(wie es in dieser Verfassung nicht anders sein kann,) die Beistim-mung der Staatsbürger dazu erfordert wird, um zu beschließen,ob Krieg sein solle, oder nicht," so ist nichts natürlicher, als daß,da sie alle Drangsale des Krieges über sich selbst beschließen müß-ten, (als da sind: selbst zu fechten; die Kosten des Krieges ausihrer eigenen Habe herzugeben; die Verwüstung, die er hinter sichläßt, kümmerlich zu verbessern; zum Uebermaaße des Uebels endlichnoch eine, den Frieden selbst verbitternde, nie (wegen naher immerneuer Kriege) zu tilgende Schuldenlast selbst zu übernehmen,) siesich sehr bedenken werden, ein so schlimmes Spiel anzufangen: dahingegen in einer Verfassung, wo der Unterthan nicht Staatsbürger,die also nicht republikanisch ist, es die unbedenklichste Sache vonder Welt ist, weil das Oberhaupt nicht Staatsgenosse, sondernStaatseigenthümer ist, an seinen Tafeln, Jagden, LustschlössernHoffesten u. dgl. durch den Krieg nicht das Mindeste einbüßt, die-sen also wie eine Art von Lustparthie aus unbedeutenden Ursachenbeschließen, und der Anständigkeit wegen dem dazu allezeit fertigendiplomatischen Corps die Rechtfertigung desselben gleichgültig über-lassen kann.

Damit man die republikanische Verfassung nicht, (wie gemei-niglich geschieht,) mit der demokratischen verwechsele, muß Folgendesbemerkt werden. Die Formen eines Staates (vivitss) können ent-weder nach dem Unterschiede der Personen, welche die oberste Staats-gewalt inne haben, oder nach der Regierungsart des Volksdurch sein Oberhaupt, er mag sein, welcher er wolle, cingetheiltwerden; die erste heißt eigentlich die Form der Beherrschung(korma imxerii), und es sind nur drei derselben möglich, wo näm-lich entweder nur Einer, oder Einige unter sich verbunden, oderAlle zusammen, welche die bürgerliche Gesellschaft ausmachen, dieHerrschergewalt besitzen (Autokratie, Aristokratie und Demo-kratie, Fürstcngewalt, Adelsgewalt und Volksgewalt). Diezweite