Desim'ti'vattikel zum ewigen Frieden. I. Art.
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Nun hat aber die rcpublicanische Verfassung, außer der Lauter-keit ihres Ursprungs, aus dem reinen Quell des Rechtsbegriffs ent-sprungen zu sein, noch die Aussicht in die gewünschte Folge, näm-
Unrecht thut:" folglich ist cs leere Tautologie. — Vielmehr ist meine äußere(rechtliche) Freiheit so zu erklären: sie ist die Befugnis), keinen äußerenGesetzen zu gehorchen, als zu denen ich meine Bcistimmung habe geben kön-nen- — Ebenso ist äußere (rechtliche) Gleichheit in einem Staate dasje-nige Verhaltuiß der Staatsbürger, nach welchem keiner den anderen wozurechtlich verbinden kann, ohne daß er sich zugleich dem Gesetz unterwirft, vondiesem wechselseitig auf dieselbe Art auch verbunden werden zu können.(Vom Princip der rechtlichen Abhängigkeit, da dieses schon in dem Be-griffe einer Staatsverfaffung überhaupt liegt, bedarf es keiner Erklärung.) —Die Gültigkeit dieser angebornen, zur Menschheit nothwcndig gehörenden undunveräußerlichen Rechte wird durch das Princip der rechtlichen Verhältnissedes Menschen selbst zu höheren Wesen, (wenn er sich solche denkt,) bestätigtund erhoben, indem er sich nach ebendenselben Grundsätzen auch als Staats-bürger einer übersinnlichen Welt vorstellt. — Denn was meine Freiheit be-trifft, so habe ich, selbst in Ansehung der göttlichen, von mir durch bloseVernunft erkennbaren Gesetze, keine Verbindlichkeit, als nur sofern ich dazuselber habe meine Beistimmung geben können, (denn durchs Freiheitsgesetzmeiner eigenen Vernunft mache ich mir allererst einen Begriff vom göttlichenWillen.) Was in Ansehung des erhabensten Weltwcsens außer Gott, welchesich mir etwa denken möchte (einen großen Aeon), das Princip der Gleich-heit betrifft, so ist kein Grund da, warum, wenn ich in meinem Postenmeine Pflicht thue, wie jener Aeon es in dem seinigen, mir blos die Pflichtzu gehorchen, jenem aber das Recht zu befehlen zukommcn solle. — Daßdieses Princip der Gleichheit nicht, (so wie das der Freiheit,) auch aufLas Verhältniß zu Gott paßt, davon ist der Grund dieser, weil dieses Wesendas einzige ist, bei dem der Pflichtbcgriff aufhört.
Was aber das Recht der Gleichheit aller Staatsbürger, als Unterthanen,betrifft, so kommt es in Beantwortung der Frage von der Zulässigkeit desErbadels allein darauf an: „ob der vom Staat zugcstandenc Rang (einesUnterthans vor dem anderen) vor dem Verdienst, oder dieses vor jenemvorhergchen muffe." — Nun ist offenbar: daß, wenn der Rang mit derGeburt verbunden wird, cs ganz ungewiß ist, ob das Verdienst (Amtsge-schicklichkeit und Amtstreue) auch folgen werde; mithin ist cs ebensoviel, alsob er ohne alles Verdienst dem Begünstigten zugestande» würde (Befehlsha-ber zu sein); welches der allgemeine Volkswille in einem ursprünglichen Ver-trage, (der doch das Princip aller Rechte ist,) nie beschließen wird- Denn"ein Edelmann ist darum nicht sofort ein edler Mann. — Was den Amts-adel, (wie man den Rang einer höheren Magistratur nennen könnte, undden man sich durch Verdienste erwerben muß,) betrifft, so klebt der Rang danicht, als Eigenthum, an der Person, sondern am Posten, und die Gleichheitwird dadurch nicht verletzt; weil, wenn jene ihr Amt nicdcrlegt, sic zugleichden Rang »Liegt, und unter das Volk zurücktriit. —