422 Zum ewigen Frieden. 2. Abschn.
Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden.
„Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate sollrepublikanisch sein."
Die erstlich nach Principien der Freiheit der Glieder einerGesellschaft (als Menschen); zweitens nach Grundsätzen der Ab-hängigkeit Aller von einer einzigen gemeinsamen Gesetzgebung(als Unterthanen); und drittens, die nach dem Gesetz der Gleich-heit derselben (als Staatsbürger) gestiftete Verfassung, —die einzige, welche aus der Idee des ursprünglichen Vertrags her-vorgeht, auf der alle rechtliche Gesetzgebung eines Volks gegründetsein muß, — ist die republikanische* *). Diese ist also, wasdas Recht betrifft, an sich selbst diejenige, welche allen Arten derbürgerlichen Constitution ursprünglich zum Grunde liegt; und nunist nur die Frage: ob sie auch die einzige ist, die zum ewigen Frie-den hinführen kann?
1) die nach dem Staat sbürgcrrecht der Menschen, in einem Volke(jus civitatis),
2) nach dem Völkerrecht der Staaten in Verhältniß gegen einander(jus gentium),
3) die nach dem Weltbürgcrrccht, sofern Menschen und Staaten, inäußerem auf einander einfließendem Verhältniß stehend, als Bürger einesallgemeinen Menschenstaats anzusehcn sind ()»» cosniopoiiUcn,»). Diese Ein-theilung ist nicht willkührlich, sondern nothwcndig in Beziehung auf die Zdeevon« ewigen Frieden. Denn wenn nur Einer von diesen im Verhältnisse desphysischen Einflusses auf den Anderen, und doch im Naturstande wäre, sowürde damit der Zustand des Krieges verbunden sein, von dem befreit znwerden hier eben die Absicht ist.
*) Rechtliche (mithin äußere) Freiheit kann nicht, wie man wohlzu thun pflegt, durch die Befugniß desinirt werden: „Alles zu thun, wasman will, wenn man nur Keinem Unrecht thut." Denn was heißt Bcfug-niß? Die Möglichkeit einer Handlung, sofern man dadurch Keinem Unrechtthut. Also würde die Erklärung fl) so lauten: „Freiheit ist die Möglichkeitder Handlungen, dadurch man Keinem Unrecht thut. Man thut KeinemUnrecht, (man mag auch thun, was man will,) wenn man nur Keinem
fl) 1. Ausg.: „die Erklärung einer Befugniß so lauten: Man thut Kei-nem Unrecht" u. s. w.