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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
Entstehung
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Zwcicer Abschnitt,

welcher die Desimti'vartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthalt.

^er Frledenszustand unter Menschen, die neben einander leben,ist kein Naturstand (statns nsturuli«), der vielmehr ein Zustanddes Krieges ist, d. i. wenngleich nicht immer ein Ausbruch derFeindseligkeiten, doch immerwährende Bedrohung mit denselben. Ermuß also gestiftet werden; denn die Unterlassung der letzteren istnoch nicht Sicherheit dafür, und ohne daß sie einem Nachbar vondem anderen geleistet wird, (welches aber nur in einem gesetzli-chen Zustande geschehen kann,) kann jener diesen, welchen er dazuaufgefordert hat, als einen Feind behandeln *).

*) Gemeiniglich nimmt man an, daß man gegen Niemand feindlich ver-fahren dürfe, als nur, wenn er mich schon thätig lädirt hat, und das istauch ganz richtig, wenn Beide im bürgerlich-gesetzlichen Zustande sind.Denn dadurch, daß dieser in denselben getreten ist, leistet er jenem (vermittelstder Obrigkeit, welche über Beide Gewalt hat,) die erforderliche Sicherheit.Der Mensch aber (oder das Volk) im blosen Naturzustände benimmt mirdiese Sicherheit, und ladirt mich schon durch eben diesen Zustand, indem erneben mir ist, obgleich nicht thätig (t'»--«»), doch durch die Gesetzlosigkeit seinesZustandes (st»ku injusto), wodurch ich beständig von ihm bedroht werde, undich kann ihn nöthigen, entweder mit mir in einen gemeinschaftlich-gesetzlichenZustand zu treten, oder aus meiner Nachbarschaft zu weichen. Das Po-stulat also, was allen folgenden Artikeln zum Grunde liegt, ist: alle Men-»schcn, die auf einander wechselseitig einfließen können, müssen zu irgendeinerbürgerlichen Verfassung gehören.

Alle rechtliche Verfassung aber ist, was die Personen betrifft, die darinstehen,