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Zum ewigen Frieden. I. Abschn.
finden würde, wenn eine solche vermeintliche Erwerbung im bürgerlichen Zu-stande geschehen wäre; denn da würde er, als Läsion, sofort nach Entdeckungseiner Unrcchtmäßigkeit aufhörcn müssen-
Ich habe hiemit nur beiläufig die Lehrer des Naturrechts auf den Be-griff einer lex xermissiva, welcher sich einer systematisch-cintheilenden Ver-nunft von selbst darbictct, aufmerksam machen wollen; vornehmlich da imCivilgesetze (statutarischen) öfters davon Gebrauch gemacht wird, nur mit demUnterschiede, daß das Vcrbotgesetz für sich allein dasteht, die Erlaubniß abernicht als einschränkende Bedingung, (wie cs sollte,) in jenes Gesetz mit hinein-gebracht, sondern unter die Ausnahmen geworfen wird. —> Da heißt cs dann:dies oder jenes wird verboten; es sei denn Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, und soweiter ins Unabsehlichc, swo) die Erlaubnisse nur zufälliger Weise, nicht nacheinem Princkp, sondern durch Herumtappcn unter verkommenden Fällen, zumGesetz hinzukommen; denn sonst hatten die Bedingungen in die Formeldes Verbotsgesetzcs mit hineingebracht werden müssen, wodurch cs dannzugleich ein Erlaubnißgeseß geworden wäre. — Es ist daher zu bedauern,daß die sinnreiche, aber unaufgelöst gebliebene Preisaufgabe des ebenso weisen,als scharfsinnigen Herrn Grafen von Windisch gratz, welche geradeauf das Letztere drang, sobald verlassen worden. Denn die Möglichkeit einersolchen (der mathematischen ähnlichen) Formel ist der einzige achte Probirstcineiner consequent bleibenden Gesetzgebung, ohne welche das sogenannte zuscerlum immer ein frommer Wunsch bleiben wird. — Sonst wird man blosgenerale Gesetze, (die im Allgemeinen gelten,) aber keine universalen,(die allgemein gelten,) haben, wie cs doch der Begriff eines Gesetzes zuerfordern scheint.