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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Zum ewigen Frieden. I. Abschn.

Obgleich die angeführten Gesetze objectiv, d. i. in der Inten-tion der Machthabenden, lauter Verbotgesetze (lsZes produktiv»«)sind, so sind doch einige derselben von der strengen, ohne Unter,schied der Umstände geltenden Art (leges 8trietae), die sofortauf Abschaffung dringen (wie Nr. 1, 5, 6); andere aber (wieNr. 2, 3, 4), die zwar nicht als Ausnahmen von der Rechtsre-gel, aber doch in Rücksicht auf die Ausübung derselben, durchdie Umstände, subjectiv für die Befugniß erweiternd (leZes Ist»«),und Erlaubnisse enthalten, die Vollführung aufzu schieben, ohnedoch den Zweck aus den Augen zu verlieren, der diesen Aufschub,z. B. der Wiedererstattung der gewissen Staaten, nach Nr.2, entzogenen Freiheit, nicht auf den Nimmertag, (wie August zuversprechen pflegte, eslenüas grsecss,) auszusetzen, mithin (nichtsdie Nichterstattung, sondern nur, damit sie nicht übereilt und soder Absicht selbst zuwider geschehe, die Verzögerung erlaubt. Denndas Verbot betrifft hier nur die Erwerbungsart, die fernerhinnicht gelten soll, aber nicht den Besitzstand, der, ob er zwarnicht den erforderlichen Rechtstitel hat, doch zu seiner Zeit (der pu-tativen Erwerbung) nach der damaligen öffentlichen Meinung vonallen Staaten für rechtmäßig gehalten wurde *).

*) Ob cs außer dem Gebot (leges praoceptivae) und Verbot (lege,prollillitivae) noch Erlaubnrfigcsetze (leges poi'missivae) der reinen Ver-nunft gebe» könne, ist bisher nicht ohne Grund bezweifelt worden. Denn Ge-setze überhaupt enthalte» einen Grund objcctiver praktischer Nothwendigkeit, Er-laubniß aber einen der praktischen Zufälligkeit gewisser Handlungen; mithinwürde ein Erlaubnißgesetz Nöthigung zu einer Handlung zu dem,wozu Jemand nicht gcnöthigt werden kann, enthalten, welches, wenn dasObject des Gesetzes in beiderlei Beziehung einerlei Bedeutung hätte, einWiderspruch sein würde. Nun geht aber hier im Erlaubnißgesetze das vor-ausgesetzte Verbot nur auf die künftige Erwerbungsart eines Rechts (z. B-durch Erbschaft), die Befreiung aber von diesem Verbot, d. i. die Erlaubnißauf den gegenwärtigen Besitzstand, welcher letztere, im Uebcrschritt aus demNaturzustände in den bürgerlichen, als ein, obwohl unrechtmäßiger, den-noch ehrlicher Besitz (possessio putativ»)ach einem Erlaubnißgesetz desNaturrechts noch fernerhin fortdaucrn kann, obgleich ein putativer Besitz,sobald er als ein solcher erkannt worden, im Naturzustände, imgleichcn eineähnliche Erwerbungsart im nachmaligen bürgerlichen (nach geschehenem Ilcber-schritt) verboten ist, welche Befugniß des fortdaurenden Besitzes nicht Statt

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