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Zum ewigen Frieden. I. Abschn.
2. „Es soll kein für sich bestehender Staat (klein oder groß, das
gilt hier gleichviel,) von einem anderen Staate durch Erdung,
Tausch, Kauf oder Schenkung erworben werden können."
Ein Staat ist nämlich nicht, (wie etwa der Boden, auf demer seinen Sitz hat,) eine Habe (patrimomum). Er ist eine Gesell-schaft von Menschen, übkr die Niemand anders, als er selbst, zugebieten und zu disponiren hat. Ihn aber, der selbst als Stammseine eigene Wurzel hatte, als Pfropfreis einem anderen Staate einzu-verleiben, heißt seine Existenz, als einer moralischen Person, auf-heben und aus der letzteren eine Sache machen, und widersprichtalso der Idee des ursprünglichen Vertrags, ohne die sich kein Rechtüber ein Volk denken laßt*). In welche Gefahr das Vorurtheildieser Erwerbungsart Europa, denn die anderen Weltthcile habennie davon gewußt, in unseren bis aus die neuesten Zeiten gebrachthabe, daß sich nämlich auch Staaten einander heirathcn könnten,ist Jedermann bekannt, theils als eine neue Art von Industrie,-sich auch ohne Aufwand von Kräften durch Familienbündniffe über-.mächtig zu machen, theils auch auf solche Art den Länderbesitz zuerweitern. — Auch die Verdingung der Truppen eines Staates aneinen anderen, gegen einen nicht gemeinschaftlichen Feind, ist dahinzu zählen; denn die Unterthanen werden dabei als nach Beliebenzu handhabende Sachen gebraucht und verbraucht.
3. „Stehende Heere (miles xerxetuug) sollen mit der Zeit ganz
aufhören."
Denn sie bedrohen andere Staaten unaufhörlich mit Krieg,durch die Bereitschaft, immer dazu gerüstet zu erscheinen; reizendiese an, sich einander in Menge der Gerüsteten, die keine Grenzenkennt, zu übertreffen, und indem durch die daraus verwandten
*) Ein Erdreich ist nicht ein Staat, der von einem anderen Staate,sondern dessen Recht zu regiere» an eine andere phnsische Person vererbt wer-den kan». Der Staat erwirbt alsdann einen Regenten, nicht dieser als einsolcher, (d. i. der schon ein anderes Reich besitzt,^ den Staat.