Erster Abschnitt,
welcher die Präliminarartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthalt.
1. „Es soll kein Friedensschluß sür einen solchen gelten, der mitdem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriegegemacht worden."
Denn alsdenn wäre er ja ein bloser Waffenstillstand, Aufschubder Feindseligkeiten, nicht Friede, der das Ende aller Hostilitäten. bedeutet, und dem das Beiwort ewig anzuhängen ein schon ver-dächtiger Pleonasmus ist. Die vorhandenen, obgleich jetzt vielleichtden Paciscirenden selbst noch nicht bekannten Ursachen zum künfti-gen Kriege sind durch den Friedensschluß insgesammt vernichtet,sie mögen auch aus archivarischen Documenten mit noch so scharf-sichtiger Ausspähungsgeschicklichkeit ausgeklaubt sein. — Der Vor-behalt (reservatio mentalis) alter allererst künftig auszudenkenderPrätensionen, deren kein Theil sür jetzt Erwähnung thun mag, weilbeide zu sehr erschöpft sind, den Krieg fortzusetzen, bei dem bösenWillen, die erste günstige Gelegenheit zu diesem Zweck zu benutzen,gehört zur Jesuitencasuistik, und ist unter der Würde der Regenten,sowie die Willfährigkeit zu dergleichen Deduktionen unter der Würdeeines Ministers desselben, wenn man die Sache, wie sie an sichselbst ist, beurtheilt. —
Wenn aber, nach aufgeklärten Begriffen der Staatsklughcit,in beständiger Vergrößerung der Macht, durch welche Mittel esauch sei, die wahre Ehre des Staats gesetzt wird, so fällt freilichjenes Urtheil als schulmäßig und pedantisch in die Augen.