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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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405
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m. Vom Verhältnis der Theorie zur Praxis im Völkerrecht. 405

kenden Menschen höchst unwürdiger Anblick, das, mensch^che Ge-schlecht von Periode zu Periode zur Tugend hinauf Schritte thun,und bald daraus eben so tief wieder in Laster und Elend zurückfallenzu sehen. Eine Weile diesem Trauerspiel zuzuschauen, kann vielleichtrührend und belehrend sein; aber endlich muß doch der Vorhangfallen. Denn auf die Länge wird es zum Possenspiel; und wenndie Acteurs es gleich nicht müde werden, weil sie Narren sind, sowird es doch der Zuschauer, der an einem oder dem anderen Actgenug hat, wenn er daraus mit Grunde abnehmen kann, daß das, nie zu Ende kommende Stück ein ewiges Einerlei sei. Die amEnde folgende Strafe kann zwar, wenn es ein bloses Schauspiel ist,die unangenehmen Empfindungen durch den Ausgang wiederum gutmachen. Aber Laster ohne Zahl, (wenngleich mit dazwischen ein-tretenden Tugenden) in der Wirklichkeit sich über einander thürmenzu lassen, damit dereinst recht viel gestraft werden könne; ist wenig-stens nach unseren Begriffen sogar der Moralität eines weisen Welt-urhebers und Regierers zuwider.

Ich werde also annehmen dürfen: daß, da das menschlicheGeschlecht beständig im Fortrücken in Ansehung der Cultur, als demNaturzwecke desselben, ist, es auch im Fortschreiten zum Besseren inAnsehung des moralischen Zwecks seines Daseins begriffen sei, unddaß dieses zwar bisweilen unterbrochen, aber nie abgebrochensein werde. Diese Voraussetzung zu beweisen, habe ich nicht nöthig;der Gegner derselben muß beweisen. Denn ich stütze mich auf meineangeborne Pflicht, in jedem Glieds der Reihe der Zeugungen,worin ich (als Mensch überhaupt) bin, und doch nicht mit der anmir erforderlichen moralischen Beschaffenheit so gut, als ich seinsollte, mithin auch könnte, so auf die Nachkommenschaft zuwirken, daß sie immer besser werde, (wovon also auch die Mög-lichkeit angenommen werden muß,) und daß so diese Pflicht voneinem Gliede der Zeugungen zum anderen sich rechtmäßig vererbenkönne. Es mögen nun auch noch so viel Zweifel gegen meine Hoff-nungen aus der Geschichte gemacht werden, die, wenn sie beweisend. wären, mich bewegen könnten, von einer dem Anschein nach ver-