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Vom Verhältniß der Theorie zur Praxis im Völkerrecht.
In allgemein philanthropischer d. i. kosmopolitischer Absichtbetrachtet *).
(Gegen Moses Mendelssohn.)
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^st das menschliche Geschlecht im Ganzen zu lieben, oder istcs ein Gegenstand, den man mit Unwillen betrachten muß, demman zwar, (um nicht Misanthrop zu werden,) alles Gute wünscht,es doch aber nie von ihm erwarten, mithin seine Augen lieber vonihm abwenden muß? — Die Beantwortung dieser Frage beruht aufder Antwort, die man auf eine andere geben wird: sind in dermenschlichen Natur Anlagen, aus welchen man abnehmen kann, dieGattung werde immer zum Besseren fortschreiten, und das Bösejetziger und vergangener Zeiten sich in dem Guten der künftigen ver-lieren? Denn so können wir die Gattung doch wenigstens in ihrerbeständigen Annäherung zum Guten lieben, sonst müßten wir siehassen oder vetachten; die Ziererei mit der allgemeinen Menschenliebe,(die alsdann höchstens nur eine Liebe des Wohlwollens, nicht desWohlgefallens sein würde,) mag dagegen sagen, was sie wolle.Denn was Böse ist und bleibt, vornehmlich das in vorsätzlicherwechselseitiger Verletzung der heiligsten Menschenrechte, das kann
*) Es fällt nicht sofort in die Augen, wie eine allgemein-philan-thropische Voraussetzung auf eine Weltbürger liehe Verfassung,diese aber auf die Gründung eines Völker rechts Hinweise, als einenZustand, in welchem allein die Anlagen der Menschheit gehörig entwickeltwerden können, die unsere Gattung liebenswürdig machen- — Der Beschlußdieser Nummer wird diese» Zusammenhang vor Augen stellen.
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