402 Ueber de» Gemeinspr. : das mag in der Theorie richtig sein u.s.w.
ist, zufrieden zu sein; so gilt, wenn aus das Volkswohlergehengesehen wird, eigentlich gar keine Theorie, sondern Alles beruht aufeiner der Erfahrung folgsamen Praxis.
Gibt es aber in der Vernunft so etwas, als sich durch dasWort Staatsrecht ausdrücken läßt, und hat dieser Begriff fürMenschen, die im Antagonismus ihrer Freiheit gegen einander stehen,verbindende Kraft, mithin objectrve (praktische) Realität, ohne daßauf das Wohl- oder Uebclbesinden, das ihnen daraus entspringenmag, noch hingeschen werden darf, (wovon die Kenntniß blos aufErfahrung beruht;) so gründet es sich auf Principien a priori,(denn was Recht sei, kann nicht Erfahrung lehren;) und es gibteine Theorie des Staatsrechts, ohne Einstimmung mit welcherkeine Praxis gültig ist.
Hicrwider kann nun nichts aufgebracht werden, als: daß, ob-zwar die Menschen die Idee von ihnen zustehenden Rechten imKopfe haben, sie doch ihrer Herzenshärtigkeit halber unfähig undunwürdig waren, darnach behandelt zu werden, und daher eineoberste, blos nach Klughcitsregeln verfahrende Gewalt sie in Ordnunghalten dürfe und müsse. Dieser Verzweiflungsspruug (salto mor-tale) ist aber von der Art, daß, wenn einmal nicht vom Recht,sondern nur von der Gewalt die Rede ist, das Volk auch die sei-nige versuchen und so alle gesetzliche Verfassung unsicher machendürste. Wenn nicht etwas ist, was durch Vernunft unmittelbareAchtung abnöthigt, (wie das Menschenrecht,) so sind alle Einflüsseauf die Willkühr der Menschen unvermögend, die Freiheit derselbenzu bändigen. Aber wenn neben dem Wohlwollen das Recht lautspricht, dann zeigt sich die menschliche Natur nicht so verunartet,daß seine Stimme von derselben nicht mit Ehrerbietung angehörtwerde. ('1'uin pietate Aiavem meritisgne si korttz virnill gnemstonspexere, silent arreetisgne auribus allstsnt. kü>§rV.)