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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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40V Ueber den Gemeinspr.: das mag in d. Theorie richtig sein u. s. w.

Unterthancn, die jene noch dazu selbst cinflößt, gehalten, (und dahinbeschränken sich auch die Federn einander von selbst, damit sie nichtihre Freiheit verlieren,) das einzige Palladium der Volksrechte.Denn diese Freiheit ihm auch absprechen zu wollen, ist nicht allein,so viel, als ihm allen Anspruch auf Recht in Ansehung des oberstenBefehlshabers (nach Hobbes) nehmen, sondern auch dem Letzteren,dessen Wille blos dadurch, daß er den allgemeinen Volkswillenrepräscntirt, Unterthancn als Bürgern Befehle gibt, alle Kenntnißvon dem entziehen, was, wenn er es wüßte, er selbst abändcrnwürde, und ihn mit sich selbst in Widerspruch setzen. Dem Ober-haupte aber Besorgniß einzuflößen, daß durch Selbst- und LautdenkenUnruhen im Staate erregt werden dürften, heißt so viel, als ihmMißtrauen gegen seine eigene Macht, oder auch Haß gegen seinVolk erwecken.

Das allgemeine Princip aber, wornach ein Volk seine Rechtenegativ d. i. blos zu beurtheilen hat, was von der höchsten Ge-setzgebung als mit ihrem besten Willen nicht verordnet anzusehensein möchte, ist in dem Satz enthalten: Was ein Volk übersich selbst nicht beschließen kann, das kann der Gesetz-geber auch nicht über das Volk beschließen.

Wenn also z. B. die Frage ist: ob ein Gesetz, das eine gewisseeinmal angeordnete kirchliche Verfassung für beständig fortdauerndanbeföhle, als von dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers (seinerAbsicht) ausgehend angesehen werden könne? so frage man sichzuerst: ob ein Volk es sich zum Gesetz machen dürfe, daß gewisseeinmal angenommene Glaubenssätze und Formen der äußeren Religionfür immer bleiben sollen; also ob es sich selbst in seiner Nachkom-menschaft hindern dürfe, in Neligionseinsichten weiter fortzuschreitcnoder ctwanige alte Jrrthümer abzuändcrn? Da wird nun klar,daß ein ursprünglicher Contract des Volks, welcher dieses zumGesetze machte, an sich selbst null und nichtig sein würde; weil erwider die Bestimmung und Zwecke der Menschheit streitet; mithinein darnach gegebenes Gesetz nicht als der eigentliche Wille desMonarchen, dem also Gegenvorstellungen gemacht werden können,