II. Vom Verhältnis; der Theorie zur Praxis km Staatsrecht. 399
freiwillige Vcrlassung der Regierung angedichtet, als sich dasRecht der Absetzung desselben angemaßt, wodurch sie die Verfassungin offenbaren Widerspruch mit sich selbst würden versetzt haben.
Wenn man mir nun bei diesen meinen Behauptungen den Vor-wurf gewiß nicht machen wird, daß ich durch diese Unverletzbarkeitden Monarchen zu viel schmeichle, so wird man mir hoffentlich auchdenjenigen ersparen, daß ich dem Volk zu Gunsten zu viel behaupte,wenn ich sage, daß dieses gleichfalls seine unverlierbaren Rechtegegen das Staatsoberhaupt habe, obgleich diese keine Zwangsrechtesein können.
Hobbes ist der entgegengesetzten Meinung. Nach ihm (äsOive, cap. 7. tz. 14) ist das Staatsoberhaupt durch Vertrag demVolk zu nichts verbunden, und kann dem Bürger nicht Unrechtthun, (er mag über ihn verfügen, was er wolle.) — Dieser Satzwürde ganz richtig sein, wenn man unter Unrecht diejenige Läsionversteht, welche dem Beleidigten ein Zwangs recht gegen den-jenigen einräumt, der ihm Unrecht thut; aber so im Allgemeinenist der Satz erschrecklich.
Der nicht-widerspenstige Unterthan muß annehmen können, seinOberherr wolle ihm nicht Unrecht thun. Mithin da jeder Menschdoch seine unverlierbaren Rechte hat, die er nicht einmal aufgebenkann, wenn er auch wollte, und über die er selbst zu uktheilen be-fugt ist, das Unrecht aber, welches ihm seiner Meinung nach wider-fährt, nach jener Voraussetzung nur aus Jrrthum oder Unkundegewisser Folgen aus Gesetzen der obersten Macht geschieht; so mußdem Staatsbürger, und zwar mit Vergünstigung des Oberherrnselbst, die Bcsugniß zustehen, seine Meinung über das, was vonden Verfügungen desselben ihm ein Unrecht gegen das gemeine Wesenzu sein scheint, öffentlich bekannt zu machen. Denn daß das Ober-haupt auch nicht einmal irren, oder einer Sache unkundig sein könne,anzunehmen, würde ihn als mit himmlischen Eingebungen begnadigtund über die Menschheit erhaben vorstellen. Also ist die Freiheitder Feder, — in den Schranken der Hochachtung und Liebe für dieVerfassung, worin man lebt, durch die liberale Denkungsarc der