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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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398
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308 Ueber den Gcmeinspr.: das mag in d. Theorie richtig sein u. s. w.

Factum, (wie Danton will, ohne welches er alle in der wirklichexistirenden bürgerlichen Verfassung befindlichen Rechte und allesEigcnthum für null und nichtig erklärt,) sondern nur als Vernunst-princip der Beurtheilung aller öffentlichen rechtlichen Verfassungüberhaupt. Und man würde einsehen: daß, ehe der allgemeineWille da ist, das Volk gar kein Zwangsrecht gegen seinen Gebieterbesitze, weil es nur durch diesen rechtlich zwingen kann; ist jeneraber da, ebensowohl kein von ihm gegen diesen auszuübcnder ZwangStatt finde, weil es alsdann selbst der oberste Gebieter wäre; mit-hin dem Volk gegen das Staatsoberhaupt nie lein Zwangsrecht(Widersetzlichkeit in Worten oder Werken) zukomme.

Wir sehen auch diese Theorie in der Praxis hinreichend bestätigt.'In der Verfassung von Großbritannien, wo das Volk mit seinerConstitution so groß thut, als ob sie das Muster für alle Weltwäre, finden wir doch, daß sie von der B'efugniß, die dem Volk,im Fall der Monarch den Contract von 1688 übertreten solltezusteht, ganz still schweigt; mithin sich gegen ihn, wenn er sie ver-letzen wollte, weil kein Gesetz hierüber da ist, in Geheim Rebellionvorbehält. Denn daß die Constitution auf diesen Fall ein Gesetzenthalte, welches die subsistirende Verfassung, von der alle besonderenGesetze ausgehen, (gesetzt auch der Contract sei verletzt,) umzustürzcnberechtigte, ist ein klarer Widerspruch; weil sie alsdann auch eineöffentlich constituirte *) Gegenmacht enthalten müßte, mithinnoch ein zweites Staatsoberhaupt, welches die Volksrechte gegen daserstere beschützte, sein müßte, dann aber auch ein drittes, welcheszwischen Beiden, auf wessen Seite das Recht sei, entschiede.Auch haben jene Volksleiter (oder, wenn man will, Vormünder),besorgt wegen einer solchen Anklage, wenn ihr Unternehmen etwafehl schlüge, dem von ihnen weggeschreckten Monarchen lieber eine

*) Kein Recht im Staate kann durch einen geheimen Vorbehalt, gleich-sam heimtückisch, verschwiegen werden; am Wenigsten das Recht, welches sichdas Volk als ein zur Constitution gehöriges anmaßt; weil alle Gesetze der-selben als aus einem öffentlichen Willen entsprungen gedacht werden müssen.Es müßte also, wen» die Constitution Ausstand erlaubte, diese das.Rechtdazu, und auf welche Art davon Gebrauch zu machen sei, öffentlich erkläre».