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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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304 lieber d. Gemeinspr.: das mag in d. Theorie richtig sein u. s. w.

Erfahrungen harren, die ihn von der Tauglichkeit seiner Mittelallererst belehren müssen.) Denn wenn es sich nur nicht wider-spricht, daß ein ganzes Volk zu einem solchen Gesetze zusammen-stimme, es mag ihm auch so sauer ankommen, wie es wolle; so istes dem Rechte gemäß. Ist aber ein öffentliches Gesetz diesem ge-mäß, folglich in Rücksicht auf das Recht untadelig (irreprehen-sibel); so ist damit auch die Befugniß, zu zwingen, und auf deranderen Seite das Verbot, sich dem Willen des Gesetzgebers janicht thäilich zu widersetzen, verbunden: d. i. die Macht im Staate,die dem Gesetze Effect gibt, ist auch unwiderstehlich (irresistibel),und cs existirt kein rechtlich 'bestehendes gemeines Wesen ohne einesolche Gewalt, die allen inneren Widerstand niederschlägt, weil die-ser einer Maxime gemäß geschehen würde, die, allgemein ge-macht, alle bürgerliche Verfassung zernichten und den Zustand,worin allein Menschen im Besitz der Rechte überhaupt sein können,vertilgen würde.

Hieraus folgt: daß alle Widersetzlichkeit gegen die oberste gesetz-gebende Macht, alle Aufwiegelung, um Unzufriedenheit der Unter-thanen thätlich werden zu lassen, aller Aufstand, der in Rebellionausbricht, das höchste und strafbarste Verbrechen im gemeinen Wesenist; weil es dessen Grundfeste zerstört. Und dieses Verbot ist un-bedingt, so daß, es mag auch jene Macht oder ihr Agent, dasStaatsoberhaupt, sogar den ursprünglichen Vertrag verletzt und sichdadurch des Rechts, Gesetzgeber zu sein, nach dem Begriff des Un-terthans verlustig gemacht haben, indem sie die Regierung bevoll-mächtigt, durchaus gewallthätig (tyrannisch) zu verfahren, dennochdem Unterthan kein Widerstand, als Gegcngewalt, erlaubt bleibt.Der Grund davon ist: weil bei einer schon subsistirenden bürgerlichenVerfassung das Volk kein zu Recht beständiges Urtheil mehr hat,zu bestimmen, wie jene solle verwaltet werden. Denn man setze ^es habe ein solches, und zwar dem Urtheile des wirklichen Staats-oberhauptes zuwider; wer soll entscheiden, auf wessen Seite das.Recht sei? Keiner von Beiden kann es, als Richter in seiner eige-nen Sache, thun. Also müßte cs noch ein Oberhaupt über dem