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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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395
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II. Vom Vcrhältniß der Theorie zur Praris im Staatsrccht. 392

Oberhaupte geben, welches zwischen diesem und den, Volk entschiede;welches sich widerspricht. Auch kann nicht etwa ein Nothrccht<^ns in cssu nece88itsti8), welches ohnehin, als ein vermeintesRecht, in der höchsten (physischen) Nvth Unrecht zu thun, einUnding ist*), hier cintreten und zur Hebung des die Eigcmnachtdes Volks einschränkenden Schlagbaums den Schlüssel hergcben.Denn das Oberhaupt des Staats kann ebensowohl sein hartes Ver-fahren gegen die Unterthanen durch ihre Widerspenstigkeit, als dieseihren Aufruhr durch Klage über ihr ungebührliches Leiden gegen ihnzu rechtfertigen meinen; und wer soll hier nun entscheiden? Wersich im Besitz der obersten öffentlichen Rechtspflege befindet, unddas ist gerade das Staatsoberhaupt, dieses kann es allein thun;und Niemand im gemeinen Wesen kann also ein Recht haben, ihmdiesen Besitz streitig zu machen.

Gleichwohl finde ich achtungswürdige Männer, welche dieseBcfugniß des Unterthans zur Gegengewalt gegen seinen Oberen

*) Es gibt keinen llasus ueecssitatis, als in dem Fall, wo Pflichten,nämlich unbedingte und (zwar vielleicht,grosse, aber doch) bedingtePflicht, gegen einander streiten; z. B. wenn cs auf Abwendung einesUnglücks vom Staat durch den Vcrrath eines Menschen ankömmt, der gegeneinen Anderen in einem Verhältnis!, etwa wie Vater und Sohn, stände.Diese Abwendung des Uebels des Ersteren ist unbedingte, die des Unglücksdes Letzteren aber nur bedingte Pflicht, (nämlich sofern er sich nicht einesVerbrechens wider den Staat schuldig gemacht hat.) Die Anzeige, die derLetztere von der Unternehmung des Ersteren der Obrigkeit machen würde,thut er vielleicht mit dem größten Widerwillen, aber durch Noth (nämlichdie moralische) gedrungen. Wenn aber von Einem, welcher einen anderenSchiffbrüchigen von seinem Brct stöfit, um sein eigenes Leben zu erhalten,gesagt wird: er habe durch seine Noth (die physische) ein Recht dazu bekom-men; so ist das ganz falsch. Denn mein Leben zu erhalten, ist nur bedingtePflicht, (wenn cs ohne Verbrechen geschehen kann,) einem Anderen aber,der mich nicht beleidigt, ja gar nicht einmal in Gefahr das mcinige zu ver-lieren bringt, es nicht zu nehmen, ist unbedingte Pflicht. Die Lehrer desallgemeinen bürgerlichen Rechts verfahren gleichwohl mit der rechtlichen Bc-fugniß, die sie dieser Nothhülfe zugestehe», ganz conscquent. Denn die Obrig-keit kann keine Strafe mit dem Verbot verbinden, weil diese Strafe derTod sein müßte. Es wäre aber ein ungereimtes Gesetz, Jemandem den Todandrohcn, wenn er sich in gefährlichen Umständen dem Tode nicht freiwilligüberlieferte. "