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>l Vom Verhältniß der Theorie zur Prari? iur Staalsrccht. 393
immer veränderliche Wahn, worin Jemand seine Glückseligkeit setzt,(worin er sie aber setzen soll, kann ihm Niemand vorschreiben,)macht alle seste Grundsätze unmöglich, und zum Princip der Gesetz-gebung sür sich allein untauglich. Der Satz: 8sl»8 publicn su-xrem- eivitstis lex est, bleibt in seinem unverminderten Werthund Ansehen; aber das öffentliche Heil, welches zuerst in Be-trachtung zu ziehen steht, ist gerade diejenige gesetzliche Verfassung,die Jedem seine Freiheit durch Gesetze sichert; wobei es ihm unbenom-men bleibt, seine Glückseligkeit auf jedem Wege, welcher ihm derbeste dünkt, zu suchen, wenn er nur nicht jener allgemeinen gesetz-mäßigen Freiheit, mithin dem Rechte anderer Mituntcrthancn Ab.bruch thut.
Wenn die oberste Macht Gesetze gibt, die zunächst auf dieGlückseligkeit, (die Wohlhabenheit der Bürger, die Bevölkerungu. dgl.) gerichtet sind, so geschieht dieses nicht als Zweck der Er-richtung einer bürgerlichen Verfassung, sondern blos als Mittel, denrechtlichen Zustand, vornehmlich gegen äußere Feinde des Volkszu sichern. Hierüber muß das Staatsoberhaupt befugt sein, selbstund allein zu urtheilen, ob dergleichen zum Flor des gemeinen We-sens gehöre, welcher erforderlich ist, um seine Stärke und Festigkeitsowohl innerlich, als wider äußere Feinde zu sichern; so aber dasVolk nicht gleichsam wider seinen Willen glücklich zu machen, son-dern nur zu machen, daß es als gemeines Wesen existire*). Indieser Beurtheilung, ob jene Maaßregel klüglich genommen seoder nicht, kann zwar der Gesetzgeber irren, aber nicht in der, daer sich selbst fragt, ob das Gesetz auch mit dem Rechtsprincip zu-sammenstimme oder nicht; denn da hat er jene Idee des ursprüng-lichen Vertrags zum unfehlbaren Richtmaaße, und zwar a priori,bei der Hand, (und darf nicht, wie beim Glückseligkeitsprincip, auf
*) Dahin gehören gewisse Verbote der Einfuhr, damit die.Erwerbmitteldem Unterthanen zum Besten und nicht zum Lortheil der Auswärtigen undAufmunterung des Fleißes Anderer befördert werden, weil der Staat ohneWohlhabenheit des Volks nicht Kräfte genug besitzen würde, auswärtigenFeinden zu widerstehen, oder sich selbst als gemeines Wesen zu erhalten.