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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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392
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392 Ueber d. Gemeinspr.: das mag ind. Theorie richtig sein u. s. w.

der Probirstein der Rechtmäßigkcit eines jeden öffentlichen Gesetzes.Ist nämlich dieses so beschaffen, daß ein ganzes Volk unmöglichdazu seine Einstimmung geben könnte, (wie z. B. daß eine gewisseKlasse von Unterthanen erblich den Vorzug des Herrenstandeshaben sollten,) so ist es nicht gerecht; ist es aber nur möglich,daß ein Volk dazu zusammenstimme, so ist es Pflicht, das Gesetzsür gerecht zu halten, gesetzt auch, daß das Volk jetzt in einer solchenLage oder Stimmung seiner Denkungsart wäre, daß es, wenn esdarum befragt würde, wahrscheinlicher Weise seine Beistimmung ver-weigern würde*).

Aber diese Einschränkung gilt offenbar nur für das Urthcil desGesetzgebers, nicht des Unterthans. Wenn also ein Volk untereiner gewissen jetzt wirklichen Gesetzgebung seine Glückseligkeit einzu-büßen mit größter Wahrscheinlichkeit urtheilen sollte; was ist fürdasselbe zu thun? soll cs sich nicht widersetzen? Die Antwort kannnur sein: es ist für dasselbe nichts zu thun, als zu gehorchen.Denn die Rede ist hier nicht von Glückseligkeit, die aus einer Stif-tung oder Verwaltung des gemeinen Wesens für den Untcrthanzu erwarten steht, sondern allererst blos vom Rechte, daß dadurcheinem Jeden gesichert werden soll; welches das oberste Princip ist,von welchem alle Maximen, die ein gemeines Wesen betreffen, aus-gehen müssen, und das durch kein anderes eingeschränkt wird. InAnsehung der ersteren (der Glückseligkeit) kann gar kein allgemein-gültiger Grundsatz für Gesetze gegeben werden. Denn sowohl dieZeitumstände, als auch der sehr einander widerstreitende und dabei

*) Wenn z. B. eine für alle Unterthanen proxortionirte Kriegssteuerausgeschrieben würde, so können diese darum, weil sic drückend ist, nicht sa-gen, daß sie ungerecht sei, weil etwa der Krieg ihrer Meinung nach unnö-thig wäre; denn das sind sic nicht berechtigt zu beurthcilcn; '.sondern weildoch immer möglich bleibt, daß er unvermeidlich und die Steuer unentbehr-lich sei, so muß sie in dem Urthejlc des Unterthans für rechtmäßig gelten.Wenn aber gewisse Gutseigenthümer in einem solchen Kriege mit Lieferungenbelästigt, andere aber desselben Standes damit verschont würden; so siehtman leicht, ein ganzes Volk könne zu einem solchen Gesetz nicht zusammen-stimmen, und es ist befugt, wider dasselbe wenigstens Vorstellungen zu thun,weil es diese ungleiche Austheilung der Lasten nicht für gerecht halten kann.