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II. Vom Verhaltniß der Theorie zur Praxis im Staatörecht. 3 !Il
diesem Gesetz der öffentlichen Gerechtigkeit zusammenstimmen; dennsonst würde zwischen denen, die dazu nicht übereinstimmen, und denErsteren ein Rechtsstreit sein, der selbst noch eines höheren Rechrs-princips bedürfte, um entschieden zu werden. Wenn also das Er-stcre von einem ganzen Volk nicht erwartet werden darf, mithinnur eine Mehrheit der Stimmen, und zwar nicht der Stimmendenunmittelbar (in einem großen Volke), sondern nur der hazu Dele-girten, als Repräsentanten des Volks, dasjenige ist, was alleinman als erreichbar voraussehcn kann; so wird doch selbst der Grund-satz, sich diese Mehrheit genügen zu lassen, als mit allgemeiner Zu-sammcnstimmung, also durch einen Contract angenommen, der obersteGrund der Errichtung einer bürgerlichen Verfassung sein müssen.
Folgerung.
Hier ist nun ein ursprünglicher Contract, auf den alleineine bürgerliche, mithin durchgängig rechtliche Verfassung unter Men-schen gegründet und ein gemeines Wesen errichtet werden kann. —Allein dieser Vertrag (eontrsctus orlKMsrius oder pavtum socialegenannt), als Coalition jedes besonderen und Privatwillens in einemVolk zu einem gemeinschaftlichen und öffentlichen Willen (zum Be-huf einer blos rechtlichen Gesetzgebung) ist kcinesweges als ein Fac-tum vorauszusctzen nöthig, (ja als ein solches gar nicht möglich;)gleichsam als ob allererst aus der Geschichte vorher bewiesen werdenmüßte, daß ein Volk, in dessen Rechte und Verbindlichkeiten wirals Nachkommen getreten sind, einmal wirklich einen solchen Actusverrichtet und eine sichere Nachricht oder ein Instrument davonuns mündlich oder schriftlich hinterlassen haben müsse, um sich aneine schon bestehende bürgerliche Verfassung für gebunden zu achten.Sondern es ist eine blose Idee der-Vernunft, die aber ihre un-bezweifelte (praktische) Realität hat: nämlich jeden Gesetzgeber zuverbinden, daß er seine Gesetze so gebe, als sie aus dem vereinigtenWillen eines ganzen Volks haben entspringen können, und jedenUnterthan, sofern er Bürger sein will, so anzusehen, als ob er zueinem solchen Willen mit zusammengcstimmt habe. Denn das ist