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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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389
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II. Vom Verhaltniß der Theorie zur Praxis im Staatsrccht- 389

muß unrecht thun können. Hiezu aber ist kein anderer Wille, alsder des gesummten Volks, (da Alle über Alle, mithin ein Jederüber sich selbst beschließt,) möglich; denn nur sich selbst kann Nie-mand unrecht thun. Ist es aber ein Anderer, so kann der bloseWille eines von ihm Verschiedenen über ihn nichts beschließen, wasnicht unrecht sein könnte; folglich würde sein Gesetz noch ein ande-res Gesetz erfordern, welches seine Gesetzgebung einschrankle, mithinkann kein besonderer Wille für ein gemeines Wesen gesetzgebend sein.(Eigentlich kommen, um diesen Begriff auszumachen, die Begriffeder äußeren Freiheit, Gleichheit und Einheit des Willens Allerzusammen, zu welcher letzteren, da Stimmgebung erfordert wird,wenn beide erstere zusammengenommen werden, Sebstständigkeit dieBedingung ist.) Man nennt dieses Grundgesetz, das nur aus demallgemeinen (vereinigten) Volkswillen entspringen kann, den ur-sprünglichen Vertrag.

Derjenige nun, welcher das Stimmrecht in dieser Gesetzgebunghat, heißt ein Bürger (vitalen d. i. Staatsbürger, nichtStadtbürger, bourgeois). Die dazu erforderliche Qualität ist, außerder natürlichen, (daß es kein Kind, kein Weib sei,) die einzige:daß er sein eigener Herr (sui )uris) sei, mithin irgend einEigenthum habe, (wozu auch jede Kunst, Handwerk, oder schöneKunst, oder Wissenschaft gezählt werden kann,) welches ihn ernährt;d. i. daß er in denen Fällen, wo er von Andern erwerben muß,um zu leben, nur durch Veräußerung dessen, was sein*) ist,

*) Derjenige, welcher ein »xus verfertigt, kann es Lurch Veräuße-rung a» einen Anderen bringen, gleich als ob cS sein Eigcnthum wäre.Die xrae8t.it', o operae aber ist keine Veräußerung. Der Hausbediente, derLadendixner, selbst der Friseur sind blos operarii, nicht artikee» (in weitererBedeutung des Wortes), und nicht Staatsglieder, mithin auch nicht Bürgerzu sein qualisicirt. Obgleich der, welchem ich mein Brennholz auszuarbeiten,und der Schneider, dem ich mein Luch gebe, um daraus ein Kleid zu ma- .che», sich in ganz ähnlichen Verhältnissen gegen mich zu! befinden scheinen, soist doch jener von diesem, wie Friseur vom Perrückcnmacher, (dem ich auchdas Haar dazu gegeben haben mag,), also wie Tagelöhner vom Künstleroder Handwerker, der ein Werk macht, das ihm gehört, so lange er nichtbezahlt ist, unterschieden. Der Letztere, als Gewcrbtrcibendcr, verkehrt als«sein Eigenthum mit dem Anderen («p»«), der Erstere den Gebrauch seiner