S88 Uebcrd.Gemeinspr.: das mag in d. Theorie richtig sein», s.w.
Mitunterthanen hierin, was das Recht betrifft, vor ihm nichtsvoraus haben").
3. Die Selbstständigkeit (sibisukkeientis) eines Gliedesdes gemeinen Wesens als Bürgers d. i. als Mitgesetzgebers. Indem Punkte der Gesetzgebung selbst sind Alle, die unter schon vor-handenen öffentlichen Gesetzen frei und gleich sind, doch nicht, wasdas Recht betrifft, diese Gesetze zu geben, Alle sür gleich zu ach-ten. Diejenigen, welche dieses Rechts nicht fähig sind, sind gleich-wohl als Glieder des gemeinen Wesens der Befolgung dieser Ge-setze unterworfen und dadurch des Schutzes nach denselben theilhaf-tig; nur nicht als Bürger, sondern als Schutzgenossen.—Alles Recht hängt nämlich von Gesetzen ab. Ein öffentliches Ge-setz aber, welches sür Alle das, was ihnen rechtlich erlaubt oderunerlaubt sein soll, bestimmt, ist der Actus eines öffentlichen Wil-lens, von dem alles Recht ausgeht und der also selbst Niemand
*) Wenn man mit dem Wort gnädig einen bestimmten, (von gütig,wohlthätig, schützend und dergl. noch unterschiedene») Begriff verbinden will,so kann es nur demjenigen beigelegt werden, gegen welchen kein Zwangs-recht Statt hat. Also nur das Oberhaupt der Staatsverwaltung,das alles Gute, was nach öffentlichen Gesetzen möglich ist, bewirkt und er-theilt, (denn der Souverain, der sie gibt, ist gleichsam unsichtbar; er istLas personificirte Gesetz selbst, nicht Agent,) kann gnädiger Herr betiteltwerden, als der Einzige, wider den kein Zwangsrecht Statt hat. So istselbst in einer Aristokratie, wie z. B. in Venedig, der Senat der einzigegnädige Herr; die Nobili, welche ihn ausmachen, sind insgesammt, selbst denDoge nicht ausgenommen, (denn nur ber große Rath ist der Souverain,)Untcrthancn und, was die Rechtsausübung betrifft, allen Anderen gleich,nämlich, daß gegen Jeden derselben ein Zwangsrecht dem Untcrthan zukönnnt.Prinzen, (d. i. Personen, denen ein Erbrecht auf Regierungen zukommk,)werden aber nun zwar auch in dieser Aussicht und wegen jener Ansprüche(hofmäfiig, I>»r ronrtoisi«) gnädige Herren genannt; ihrem Besitzstände nachaber sind sie doch Mitunterthanen, gegen die auch dem Geringsten ihrer Die-ner vermittelst des Staatsoberhauptes ein Zwangsrecht zukommen muß, Eskann also im Staate nicht mehr, als einen einzigen gnädigen Herrn geben.Was aber die gnädigen (eigentlich vornehmen) Frauen betrifft, so können sieso angesehen werden, daß ihr Stand zusammt ihrem Geschlecht, (folglichnur gegen das männliche) sie zu dieser Betitelung berechtige, und dasvermöge der Verfeinerung der Sitten (Galanterie genannt), nach welcher dasmännliche sich desto mehr selbst zu ehren glaubt, als es dem schöne» Geschlechtüber sich Vorzüge einräumt.