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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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387
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II. Vom Verhältnis der Theorie zur Praxis im Staatsrecht. 387

geben; und Niemand kann das Vorrecht des Standes, den erim gemeinen Wesen inne hat, an seine Nachkommen vererben, mit-hin, gleichsam als zum Herrenstande durch Geburt qualisicirt, dieseauch nicht zwangsmäßig abhalten, zu den höheren Stufen der Un-terordnung (des snperior und inkerior, von denen aber Keinerimper-uis, der Andere sub)ectu8 ist,) durch eigenes Verdienst zugelangen. Alles Andere mag er vererben, was Sache ist, (nichtPersönlichkeit betrifft,) und als Eigenthum erworben und auch vonihm veräußert werden kann, und so in einer Reihe von Nach-kommen eine beträchtliche Ungleichheit in Vermögensumständen unterden Gliedern eines gemeinen Wesens (des Söldners und Miethers,des Gutseigenlhümers und der ackerbauenden Knechte u. s. w.)hcrvorbringen; nur nicht verhindern, daß diese, wenn ihr Talent,ihr Fleiß und ihr Glück es ihnen möglich macht, sich nicht zu glei-chen Umständen zu erheben befugt wären. Denn sonst würde erzwingen dürfen, ohne durch Anderer Gegenwirkung wiederum gezwun-gen werden zu können, und über die Stufe eines Mitunterthanshinausgehen. Aus dieser Gleichheit kann auch kein Mensch, derin einem rechtlichen Zustande eines gemeinen Wesens lebt, anders,als durch sein eigenes Verbrechen, niemals aber weder durch Ver-trag oder durch Kriegsgewalt (occupatio dellle») fallen; denn erkann durch keine rechtliche That, (weder seine eigene, noch die einesAnderen) aufhören, Eigner seiner selbst zu sein, und in die Klassedes Hausviehes eintreten, das man zu allen Diensten braucht, wieman will, und es auch darin ohne seine Einwilligung erhält, solange man will, wenn gleich mit der Einschränkung, (welche auchwohl, wie bei den Indiern, bisweilen durch die Religion sanctionirtwird,) es nicht zu verkrüppeln oder zu tödten. Man kann ihnin jedem Zustande für glücklich annehmen, wenn er sich nur bewußtist, daß es nur an ihm selbst, (seinem Vermögen oder ernstlichenWillen,) oder an Umständen, die er keinem Anderen Schuld gebenkann, aber nicht an dem unwiderstehlichen Willen Anderer liege, daßer nicht zu gleicher Stufe mit Anderen hinaussteigt, die als seine