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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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386
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886 Ueberd.Gemeinspr.: das mag in d. Theorie richtig sein n.s.w.

mithin durch eine rechtliche Handlung machen kann, daß er keineRechte, sondern blos Pflichten habe; weil er dadurch sich selbst desRechts, einen Contract zu machen, berauben, mithin dieser sich selbstaufheben würde.

Aus dieser Idee der Gleichheit der Menschen im gemeinenWesen als Unterthanen geht nun auch die Formel hervor: JedesGlied desselben muß zu jeder Stufe eines Standes in demselben,<die einem Unterthan zukommen kann,) gelangen dürfen, wozuihn sein Talent, sein Fleiß und sein Glück hinbringen können; undes dürfen ihm seine Mitunterthanendurch ein erbliches Prärogativ,(als Privilegierten für einen gewissen Stand,) nicht im Wegestehen, um ihn und seine Nachkommen unter demselben ewigniederzuhalten.

Denn da alles Recht blos in der Einschränkung der Freiheitjedes Anderen auf die Bedingung besteht, daß sie mit der meini-gcn nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen könne, unddas öffentliche Recht (in einem gemeinen Wesen) blos der Zustandeiner wirklichen, diesem Princip gemäßen, und mit Macht verbun-denen Gesetzgebung ist, vermöge welcher sich alle zu einem VolkGehörige, als Unterthanen, in einem rechtlichen Zustand (ststusHuritUcns) überhaupt, nämlich der Gleichheit der Wirkung und Ge-genwirkung einer dem allgemeinen Freiheitsgesetze gemäß einandereinschränkenden Willkühr, (welches der bürgerliche Zustand heißt,)befinden; so ist das angeborne Recht eines Jeden in diesemZustande, (d. i. vor aller rechtlichen That desselben) in Ansehungder Befugniß, jeden Anderen zu zwingen, damit er immer innerhalbden Grenzen der Einstimmung des Gebrauchs seiner Freiheit mitder »reinigen bleibe, durchgängig gleich. Da nun Geburt keineThal desjenigen ist, der geboren wird, mithin diesem dadurch keineUngleichheit des rechtlichen Zustandes, und keine Unterwerfung unterZwangsgesetze, als blos diejenigen, die ihm als Unterthan der al-leinigen obersten gesetzgebenden Macht mit allen Anderen gemein ist,zugezogen wird; so kann es kein angeborncs Vorrecht eines Glie-des des gemeinen Wesens, als Miluntcrthans, vor dem anderen