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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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385
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II. Vom Derhaltiiiß der Theorie zur Praxis im Staatsrecht. 385

Zwangsrcchte, wovon nur das Oberhaupt desselben ausgenommenist, (darum, weil er von jenem kein Glied, sondern der Schöpferoder Erhalten desselben ist,) welcher allein die Bcfugniß hat, zuzwingen, ohne selbst einem Zwangsgesetze unterworfen zu sein. Esist aber Alles, was unter Gesetzen steht, in einem Staate Unter,than, mithin dem Zwangsrechte gleich allen anderen Mitgliedern desgemeinen Wesens unterworfen; einen Einzigen (physische oder mora-lische Person), das Staatsoberhaupt, durch das aller rechtlicheZwang allein ausgeübt werden kann, ausgenommen. Denn könntedieser auch gezwungen werden, so wäre er nicht das Staatsober-haupt, und die Reihe der Unterordnung ginge aufwärts ins Unend.liche. Wären aber ihrer Zwei (zwangfrcie Personen), so würde keinerderselben unter Zwangsgesetzen stehen und Einer dem Anderen keinUnrecht thun können; welches unmöglich ist.

Diese durchgängige Gleichheit der Menschen in einem Staat,als Unterthanen desselben, besteht aber ganz wohl mit der größtenUngleichheit, der Menge und den Graden ihres Besitzthums nach,es sei an körperlicher oder Geistesüberlegcnhcit über Andere, oder anGlücksgütcrn außer ihnen, und an Rechten überhaupt, (deren es vielegeben kann,) respectiv auf Andere; so daß des Einen Wohlfahrt sehrvom Willen des Anderen abhängt (des Armen vom Reichen), daßder Eine gehorsamen muß, (wie das Kind den Eltern, oder dasWeib dem Mann,) und der Andere ihm befiehlt, daß der Einedient (als Tagelöhner), der Andere lohnt u. s. w. Aber demRechte nach, (welches als der Ausspruch des allgemeinen Willensnur ein einziges sein kann, und welches die Form Rechtens, nichtdie Materie oder das Object, worin ich ein Recht habe, betrifft,)sind sie dennoch, als Unterthanen, Alle einander gleich; weil Keinerirgend Jemanden anders zwingen kann, als durch das öffentlicheGesetz (und den Vollzieher desselben, das Staatsoberhaupt,) durchdieses aber auch jeder Andere ihm in gleicher Maaße widersteht,Niemand aber diese Befugniß zu zwingen, (mithin ein Recht gegenAndere zu haben,) anders, als durch sein eigenes Verbrechen verlie-ren und es auch von selbst nicht aufgeben d. i. durch einen Vertrag,Kant s. W. v. 25