ii. Verhältnis der Theorie zur Praxis im Staatsrecht. 383
aus dem Begriffe der Freiheit im äußeren Verhältnisse der Men-schen zu einander hervor; und hat gar nichts mit dem Zwecke, denalle Menschen natürlicher Weise haben (der Absicht auf Glückselig-keit), und der Vorschrift der Mittel, dazu zu gelangen, zu thun;so daß auch daher dieser letztere sich in jenes Gesetz schlechterdingsnicht als Bestimmungsgrund derselben mischen muß. Recht istdie Einschränkung der Freiheit eines Jeden auf die Bedingung ihrerZusammenstimmung mit der Freiheit von Jedermann, insofern diesenach einem allgemeinen Gesetze möglich ist; und das öffentlicheRecht ist der Inbegriff der äußeren Gesetze, welche eine solchedurchgängige Zusammenstimmung möglich machen. Da nun jedeEinschränkung der Freiheit durch die Willkühr eines Anderen Zwangheißt; so folgt, daß die bürgerliche Verfassung ein Verhältniß freierMenschen ist, die (unbeschadet ihrer Freiheit im Ganzen ihrer Ver-bindung mit Anderen) doch unter Zwangsgesetzen stehen; weil dieVernunft selbst es so will, und zwar die reine a priori gesetzgebendeVernunft, die auf keinen empirischen Zweck, ^dergleichen alle unterdem allgemeinen Namen Glückseligkeit begriffen werden,) Rücksichtnimmt; als in Ansehung dessen, und worin ihn ein Jeder setzenwill, die Menschen gar verschieden denken, so daß ihr Wille unterkein gemeinschaftliches Princip, folglich auch unter kein äußeres, mitJedermanns Freiheit zusammcnstimmendes Gesetz gebracht werden kann.
Der bürgerliche Zustand also, blos als rechtlicher Zustand be-trachtet, ist auf folgende Principien a priori gegründet:
1. Die Freiheit jedes Gliedes der Societät, als Menschen.
2. Die Gleichheit desselben mit jedem Anderen, als Un-ter t h a n.
3. Die Selbstständigkeit jedes Gliedes eines gemeinenWesens, als Bürgers.
Diese Principien sind nicht sowohl Gesetze, die der schon er-richtete Staat gibt, sondern nach denen allein eine Staatseinrich-tung, reinen Vernunftprincipien des äußeren Menschenrechtes über-haupt gemäß, möglich ist. Also:
1. Die Freiheit als Mensch, deren Princip für die Constitution