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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
Entstehung
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II.

Vom Verhältniß der Theorie zur Praxis im Staatsrecht.

(Gegen Hobbes.)

Unter allen Verträgen, wodurch eine Menge von Menschensich zu einer Gesellschaft verbinden (pactum sociale), ist der Ver-trag derErrichtung einer bürgerlichen Verfassung unter ihnen(pactum umonls civilis) von so eigenthümlicher Art, daß, ob erzwar in Ansehung der Ausführung Vieles mit jedem anderen,(der ebensowohl auf irgend einen beliebigen, gemeinschaftlich zu be-fördernden Zweck gerichtet ist,) gemein hat, er sich doch im Principseiner Stiftung (eonstitutionis civilis) von allen anderen wesent-lich unterscheidet. Verbindung Vieler zu irgend einem (gemein-samen) Zwecke, (den Alle haben,) ist in allen Geschäftsverträgenanzutreffen; aber Verbindung derselben, die an sich selbst Zweck ist,(den ein Jeder haben soll,) mithin die in einem jeden äußerenVerhältnisse der Menschen überhaupt, welche nicht umhin können,in wechselseitigen Einfluß auf einander zu gerathen, unbedingte underste Pflicht ist: eine solche ist nur in einer Gesellschaft, sofern siesich im bürgerlichen Zustande befindet, d. i. ein gemeines Wesenausmacht, anzutreffen. Der Zweck nun, der in solchem äußerenVerhältniß an sich selbst Pflicht und selbst die oberste formaleBedingung (vonüitio sine «Pia non) aller übrigen äußeren Pflichtist, ist das Recht der Menschen unter öffentlichen Zwangs-gesetzen, durch welche Jedem das Seine bestimmt und gegen jedesAnderen Eingriffe gesichert werden kann.

Der Begriff aber eines äußeren Rechts überhaupt geht gänzlich