374 Ueber d. Gemeinspr.: das mag in d. Theorie richtig sein u. s. w.
nur ein komparativ - besserer Zustand, an sich selbst aber doch bösesein kann. — Die Maxime einer unbedingten, auf gar keine zumGrunde gelegten Zwecke Rücksicht nehmenden Beobachtung eineskategorisch gebietenden Gesetzes der freien Willkühr (d. i. der Pflicht)ist von der Maxime, dem, als Motiv zu einer gewissen Handlungs-weise, uns von der Natur selbst untergelegten Zweck, (der im Allge-meinen Glückseligkeit heißt,) nachzugehen, wesentlich d. i. der Artnach unterschieden. Denn die erste ist an sich selbst gut, die zweitekeinesweges; sie kann, im Fall der Collision mit der Pflicht, sehrböse sein. Hingegen, wenn ein gewisser Zweck zum Grunde gelegtwird, mithin kein Gesetz unbedingt, (sondern nur unter der Bedingungdieses Zwecks) gebietet, so können zwei entgegengesetzte Handlungenbeide bedingter Weise gut sein, nur eine besser, als die andere,' (welcheletztere daher comparariv-böse heißen;) denn sie sind nicht der Art,sondern blos dem Grade nach von einander unterschieden.Und so ist es mit allen Handlungen beschaffen, deren Motiv yichtdas unbedingte Vernunftgesetz (Pflicht), sondern ein von uns will-kührlich zum Grunde gelegter Zweck ist; denn dieser gehört zurSumme aller Zwecke, deren Erreichung Glückseligkeit genannt wird;und eine Handlung kann mehr, die andere weniger zu meiner Glück-seligkeit beitragen, mithin besser oder schlechter sein, als die andere. —Das Vorziehen aber eines Zustandes der Willensbestimmung vordem anderen ist blos ein Actus der Freiheit, (res merrre ksvultstis,wie die Juristen sagen;) bei welchem, ob diese (Willensbestimmung)an sich gut oder böse ist, gar nicht in Betrachtung gezogen wird,mithin in Ansehung beider gleichgeltend.
Ein Zustand, in Verknüpfung mit einem gewissen gegebenenZwecke zu sein, den ich jedem anderen von derselben Art vor-ziehe, ist ein komparativ - besserer Zustand, nämlich im Felde derGlücheligkeit, (die nie anders, als blos bedingter Weise, sofern manihrer würdig ist, von der Vernunft als Gut anerkannt wird.)Derjenige Zustand aber, da ich, im Falle der Collision gewisser mei-ner Zwecke mit dem moralischen Gesetze der Pflicht, diese vorzuziehenmir bewußt bin, ist nicht blos ein besserer, sondern der allein an