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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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über den Grundsatz des Naturrechts.

sei und oft mißleiten könne. Hierin tritt Recenscnt dem Verfassergerne bei. Denn die Frage ist hier nur, unter welchen Bedingun-gen ich den Zwang ausübcn könne, ohne den allgemeinen Grund-sätzen des Rechts zu widerstreiten; ob der Andere nach ebendenselbenGrundsätzen sich passiv verhalten oder reagiren dürfe, ist seine Sachezu untersuchen, so lange nämlich Alles im Naturzustände betrachtetwird; denn im bürgerlichen ist dem Richterspruche, der das Rechtdem einen Theile zucrkennt, jederzeit eine Verbindlichkeit des Gegners cor-respondirend. Auch hat diese Bemerkung im Naturrecht ihren gro-ßen Nutzen, um den eigentlichen Rechtsgrund nicht durch Einmen-gung ethischer Fragen zu verwirren. Allein, daß die Befugnißzu zwingen sogar eine Verbindlichkeit dazu, welche uns von derNatur selbst auferlegt sei, durchaus zum Grunde haben müsse, dasscheint Reccnscnten nicht klar zu sein; vornehmlich weil der Grundmehr enthält, als zu jener Folge nöthig ist. Denn daraus scheintzu folgen, daß man von seinem Rechte sogar nichts Nachlassenkönne, wozu uns ein Zwang erlaubt ist, weil diese Erlaubniß aufeiner inneren Verbindlichkeit beruht, sich durchaus, und mithin allen«falls mit Gewalt, die unbestrittene Vollkommenheit zu erringen.Es scheint auch: daß, nach dem angenommenen Nichtmaaße der Be-sugniß, die Beurtheilung dessen, wozu ich ein Recht habe, selbst inden gemeinsten Fällen des Lebens so künstlich ausfallen müsse, daßselbst der geübteste Verstand sich in continuirlicher Verlegenheit, wonicht gar in der Unmöglichkeit befinden würde, mit Gewißheit aus-zumachen, wie weit sich sein Recht erstrecke. Von dem Rechtezum Ersatz behauptet der Verfasser, daß es im blosen Naturstandeals Zwangsrecht nicht Statt finde; doch gesteht er, daß er es blosdarum aufgebe, weil er es nicht beweisen zu können glaubt. Inebendemselben Zustande räumt er auch keine Zurechnung ein, weilda kein Richter angetroffen wird. Einige Fingerzeige zur An-wendung gibt der Herr Verfasser im Anhänge: wo er von der erstenErwerbung, von der durch Verträge, vom Staats- und Völker-rechte handelt, und zuletzt eine neue nothwendige Wissenschaft vor-schlägt, welche die Lücke zwischen dem Natur- und positiven Rechte