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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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8VV Necension von Goktl. Huftland's Versuch

die daraus gezogenen Folgerungen; dem im Anhänge noch einigebesondere Anwendungen jener Begriffe und Grundsätze beigcfügt sind.

In einer so großen Mannigfaltigkeit der Materien über einzelnePuncte Anmerkungen zu machen, würde ebenso weitschweifig, alsunzweckmäßig sein. Es mag also genug sein, den Grundsatz derErrichtung eines eigenen Systems, der dieses Werk charakterisirt,vom achten Abschnitte an auszuheben, und seine Quelle sowohl, alsdieBestimmung anzuzeigen. Der Verfasser hält nämlich Principien,die blos die Form des freien Willens, unangesehen alles Objects,bestimmen, nicht für hinreichend zum praktischen Gesetze, und also,um Verbindlichkeit davon abzuleiten. Daher sucht er zu jenen for-malen Regeln eine Materie, d. i. ein Object, welches, als derhöchste Zweck eines vernünftigen Wesens, den ihm die Natur derDinge vorschreibt, als ein Postulat angenommen werden könne, undsetzt es in der Vervollkommnung desselben. Daher der oberstepraktische Grundsatz: befördere die Vollkommenheit aller empfinden-den, vorzüglich der vernünftigen Wesen, also auch deine eigene;woraus denn der Satz: verhindere die Verminderung derselben anAnderen, vorzüglich an dir selbst, (sofern Andere davon dieUrsache sein möchten,) welches Letztere einen Widerstand, mithineinen Zwang offenbar in sich schließt.

Das Eigenthümliche des Systems unseres Verfassers bestehtnun darin, daß er den Grund alles Naturrechtes und aller Befug-niß in einer vorhergehenden natürlichen Verbindlichkeit setzt, unddaß der Mensch darum befugt sei, Andere zu zwingen, weil er hiezu(nach dem letzten Theile des Grundsatzes) verbunden ist; anders,glaubt er, könne die Befugniß zum Zwange nicht erklärt werden.Ob er nun gleich die ganze Wissenschaft natürlicher Rechte auf Ver-bindlichkeiten gründet, so warnt er doch, darunter nicht die Ver-bindlichkeit Anderer, unserem Rechte eine Genüge zu leisten, zu ver-stehen; (Hobbes merkt schon an, daß, wo der Zwang unsere An-sprüche begleitet, keine Verbindlichkeit Anderer, sich diesem Zwangezu unterwerfen, mehr gedacht werden könne.) Hieraus schließt er,daß die Lehre von den Verbindlichkeiten im Naturrccht überflüssig