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Kunstwerke, als Sachen, können dagegen nach einem Exem-plar derselben, welches man rechtmäßig erworben hat, nachgeahmt,abgeformt und die Copien derselben öffentlich verkehrt werden, ohnedaß es der Einwilligung des Urhebers ihres Originals, oder derer,welcher er sich als Werkmeister seiner Ideen bedient hat, bedürfe.Eine Zeichnung, die Jemand entworfen, oder durch einen Anderenhat in Kupfer stechen, oder in Stein, Metall oder Gips hat aus-führen lassen, kann von dem, der diese Producte kauft, abgedruckt,oder abgegofscn und so öffentlich verkehrt werden; sowie Alles,was Jemand mit seiner Sache in seinem eigenen Namenverrichten kann, der Einwilligung eines Anderen nicht bedarf.Lippert's Daktylische! kann von jedem Besitzer derselben, der esversteht, nachgeahmt und zum Verkauf ausgestellt werden, ohnedaß der Erfinder derselben über Eingriffe in seine Geschäfte klagenkönne. Denn sie ist ein Werk (vpus, nicht opora -Uteri»«), wel-ches ein Jeder, der es besitzt, ohne einmal den Namen des Urhe-bers zu nennen, veräußern, mithin auch nachmachen und auf seineneigenen Namen als das Srinige zum öffentlichen Verkehr brauchenkann. Die Schrift aber eines Anderen ist die Rede einer Person(opera) ; und der, welcher sie verlegt, kann nur im Namen diesesAnderen zum Publicum reden, und von sich nichts weiter sagen,als daß der Verfasser durch ihn (rm/isnsr« bibliopois«) folgendeRede ans Publicum halte. Denn es ist ein Widerspruch: eineRede in seinem Namen zu halten, die doch, nach seiner eigenenAnzeige und gemäß der Nachfrage des Publikums die Rede einesAnderen sein soll. Der Grund also, warum alle KunstwerkeAnderer znm öffentlichen Vertrieb nachgemacht, Bücher aber, dieschon ihre eingesetzten Verleger haben, nicht nachgcdruckt werdendürfen, liegt darin: daß die ersteren Werkes opers), die zweiten Hand-lungen (operae) sind, davon jene als für sich selbst eristirende Dinge,diese aber nur in einer Person ihr Dasein haben können. Folglichkommen diese letzteren der Person des Verfassers ausschließlich zu*);
*) Der Autor und der Eigenthümer des Exemplars können beide mitgleichem Rechte von demselben sagen: es ist mein Buch! aber in vcrschiede-
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