356 Von der Unrcchtmaßi'gkeit des Büchernachdrucks.
und derselbe hat daran ein unveräußerliches Recht (jus persona-lisslmum), durch jeden Anderen immer selbst zu reden, d. i. daßNiemand dieselbe Rede zum Publicum anders, als in seines (desUrhebers) Namen halten darf. Wenn man indessen das Bucheines Anderen so verändert, (abgekürzt oder vermehrt oder umar-beitet,) daß man sogar Unrecht thun würde, wenn es nunmehr aufden Namen des Autors des Originals angegeben würde; so ist dieUmarbeitung in dem eigenen Namen des Herausgebers keinNachdruck, und also auch nicht unerlaubt. Denn hier treibt einanderer Autor durch seinen Verleger ein anderes Geschäft, als dererstere, und greift diesem also in sein Geschäft mit dem Publicumnicht ein; er stellt nicht jenen Autor, als durch ihn redend, vor,sondern einen anderen. Auch kann die Uebersetzung in eine andereSprache nicht für Nachdruck genommen werden; denn sie ist nichtdieselbe Rede des Verfassers, obgleich die Gedanken genau dieselbensein mögen.
Wenn die hier zum Grunde gelegte Idee eines Bücherverlagesüberhaupt wohlgefaßt und, (wie ich mir schmeichle, daß es möglichsei,) mit der erforderlichen Eleganz der römischen Rcchtsgelehrsam-keit bearbeitet würde; so könnte die Klage gegen den Nachdruckerwohl vor die Gerichte gebracht werden, ohne daß es nöthig wäre,zuerst um ein neues Gesetz deshalb anzuhalten.
nein Sinne. Der Erstere nimmt das Buch als Schrift oder Rede; derZweite blos als das stumme Instrument der Ucberbringung der Rede an ihnoder das Publicum, i. als Exemplar. Dieses Recht des Verfassers istaber kein Recht in der Sache, nämlich dem Exemplar, (denn der Eigen-thümcr kann cs vor des Verfassers Augen verbrennen,) sondern ein angebor-ncs Recht i» seiner eigenen Person, nämlich zu verhindern, daß ein Andererihn nicht ohne seine Einwilligung zum Publicum reden lasse, welche Einwilli-gung gar nicht prasumirt werde» kan», weil er sie schon einem Anderen auö-sthließlich erthcilt hat.