354 Von der Unrechtmäßigst
führen könne, bestätigt sich aus gewissen Verbindlichkeiten, die dem-selben nach allgemeinem Geständnisse anhänge». Wäre der Ver-fasser, nachdem er seine Handschrift dem Verleger zum Druckeübergeben, und dieser sich dazu verbindlich gemacht hat, gestorben,so steht es dem letzteren nicht frei, sie cilS Eigenthum zu unler-drücken; sondern das Publicum hat, in Ermangelung der Erben,ein Recht, ihn zum Verlage zu nöthigen; oder die Handschriftan einen Anderen, der sich zum Verlage anbietet, abzutreten. Denncinyral war es ein Geschäft, das der Autor durch ihn mit demPublicum treiben wollte, und wozu er sich als Geschäftsträger er-bot. Das Publicum hatte auch nicht nöthig, dieses Versprechendes Verfassers zu wissen, noch es zu acceptiren; es erlangt diesesRecht an den Verleger (etwas zu prastiren) durchs Gesetz allein.Denn jener besitzt die Handschrift nur unter der Bedingung, siezu einem Geschäfte des Autors mit dem Publicum zu gebrauchen;diese Verbindlichkeit gegen das Publicum aber bleibt, wenngleichdie gegen den Verfasser durch dessen Tod aufgehört hat. Hier wirdnicht ein Recht des Publicums an der Handschrift, sondern aneinem Geschäfte mit dem Autor zum Grunde gelegt. Wenn der Verle-ger das Werk des Autors nach dem Tode desselben verstümmelt oderverfälscht herausgäbe, oder es an einer für die Nachfrage nöthigenZahl Exemplare mangeln ließe; so würde das Publicum Befugnißhaben, ihn zu mehrerer Richtigkeit oder Vergrößerung des Verlagszu nöthigen, widrigenfalls aber diesen anderweitig zu besorgen.Welches Alles nicht Statt finden könnte, wenn das Recht desVerlegers ^ nicht von einem Geschäfte, das er zwischen dem Autorund dem Publicum imNamendes ersteren führt, abgeleitet würde.
Dieser Verbindlichkeit des Verlegers, die man vermuthlich zu-gestehen wird, muß aber auch ein darauf gegründetes Recht ent-sprechen, nämlich das Recht zu Allem dem, ohne welches jeneVerbindlichkeit nicht erfüllt werden könnte. Dieses ist: daß er dasVerlagsrecht ausschließlich ausübe, weil Anderer Concurrenz zu sei-nem Geschäfte die Führung desselben für ihn praktisch unmöglichmachen würde.
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