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des Büchernachdcucks. Z55
eigenes erkenne und verantworte, — mithin ein persönliches bejahen-des Recht. _
Das Exemplar, wornach der Verleger drucken läßt, ist einWerk des Autors (vpus), und gehört dem Verleger, nachdem ercs im Manuscript oder gedruckt erhandelt hat, gänzlich zu, umAlles damit zu thun, was er will, und was in seinem eigenenNamen gethan werden kann; denn das ist ein Erforderniß desvollständigen Rechtes an einer Sache d. i. des Eigenthums. DerGebrauch aber, den er davon nicht anders, als nur im Nameneines Anderen (nämlich des Verfassers) machen kann, ist einGeschäft («per»), das dieser Andere durch den Eigenthümer desExemplars treibt, wozu außer dem Eigenthum noch ein besondererVertrag erfordert wird.
Nun ist der Buchverlag ein Geschäft, das nur im Nameneines Anderen (nämlich des Verfassers) geführt werden darf, (wel-chen Verfasser der Verleger, als durch sich zum Publicum redend,aufführt;) also kann das Recht dazu nicht zu den Rechten gehören,die dem 'Eigenthum eines Exemplars anhangen, sondern kann nurdurch einen besonderen Vertrag mit dem Verfasser rechtmäßig wer»den. Wer ohne einen solchen Vertrag mit dem Verfasser (oder,»wenn dieser schon einem anderen, als eigentlichen Verleger, diesesRecht eingewilligt hat, ohne Vertrag mit diesem) verlegt, istder Nachdrucker, welcher also den eigentlichen Verleger lädirt undihm allen Nachtheil ersetzen muß.
Allgemeine Anmerkung.
Daß der Verleger sein Geschäft des Verlegers nicht blos inseinem eigenen Namen, sondern im Namen eines Anderen*) (näm-lich dcs Verfassers) führe und ohne dessen Einwilligung gar nicht
*) Wenn der Verleger auch zugleich Verfasser ist, so sind beide Geschäftedoch verschieden; und er verlegt in der Qualität eines-Handelsinanns, wasec in der Qualität eines Gelehrten geschrieben hat. Allein wir können diesenFall, bei Seite setzen, und unsere Erörterung nur auf den, da der Verlegernicht zugleich Verfasser ist, einschranken; cs wird nachher leicht sein, die Fol-gerung auch auf den ersten Fall auszudehnen.
Kant s. W. V.
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