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Von der Unrechtmäßigkeit
Folglich kann es aus dem Eigenthum einer Sache(des Exemplars) allein niemals gefolgert werden.
Beweis des Obersatzes.
Mit dem Eigenthum einer Sache ist zwar das verneinendeRecht verbunden, Jedermann zu widerstehen, der mich im beliebi-gen Gebrauch derselben hindern wollte; aber ein bejahendesRecht auf eine Person, von ihr zu fordern, daß sie etwasleisten, oder mir worin zu Diensten sein solle, kann aus dem blosenEigenthum keiner Sache fließen. Zwar ließe sich dieses Letzteredurch eine besondere Verabredung dem Vertrage, wodurch ich einEigenthum von Jemand erwerbe, brifügen; z. B. daß, wenn icheine Waare kaufe, der Verkäufer sie auch postfrei an einen gewis-sen Ort hinschickcn solle. Aber alsdann folgt das Recht auf diePerson, etwas für mich zu thun, nicht aus dem blosen Eigenthummeiner erkauften Sache, sondern aus einem besonderen Vertrage.
Beweis des Uutersatzes.
Worüber Jemand in seinem eigenen Namen nach Belie-ben disponiren kann, daran hat er ein Recht in der Sache. Waser aber nur im Namen eines Anderen verrichten darf, diesGeschäft treibt er so, daß der Andere dadurch, als ob es von ihmselbst geführt wäre, verbindlich gemacht wird, (tzuock gm's kamtper slium, ipse keeisse putainlus est.) Also ist mein Rechtzur Führung eines Geschäftes im Namen eines Anderen ein persön-liches bejahendes Recht, nämlich den Autor des Geschäftes zu nölhi-gen, daß er etwas prästire, nämlich für Alles stehe, was er durchmich thun läßt, oder wozu er sich durch mich verbindlich macht.Der Verlag ist nun eine Rede ans Publicum (durch den Druck)im Namen des Verfassers, folglich ein Geschäft im Namen einesAnderen. Also ist das Recht dazu ein Recht des Verlegers an einePerson: nicht blos sich im beliebigen Gebrauche seines Eigenthumsgegen ihn zu vertheidigen, sondern ihn zu nöthigen, daß er eingewisses Geschäft, welches der Verleger auf seinen Namen führt, für sein