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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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351
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des Büchernachdrucks.

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Weil aber dieses Recht der Führung eines Geschäftes, welchesmit pünktlicher Genauigkeit eben so gut auch von einem Anderengeführt werden kann, rpenn nichts besonders darüber verabredetworden, für sich nicht als unveräußerlich (g»8 porsoiurlissi-m»m) anzusehen ist; so hat der Verleger Befugniß, sein Verlags-recht auch einem Anderen zu überlassen, weil er Eigenthümcr derVollmacht ist; und da hiezu der Verfasser cinwilligen muß, so istder, welcher aus der zweiten Hand das Geschäft übernimmt, nichtNachdrucker, sondern rechtmäßig bevollmächtigter Verleger, d. i.ein solcher, dem der vom Autor eingesetzte Verleger seine Vollmachtabgetreten hat.

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Widerlegung des vorgeschützten Rechts des Nachdruckersgegen den Verleger.

Es bleibt noch die Frage zu beantworten übrig: ob nicht da-durch, daß der Verleger das Werk seines Autors im Publicum ver-äußert, mithin aus dem Eigenthum des Exemplars, die Bewilli-gung des Verlegers, (mithin auch des Autors, der ihm dazu Voll-macht gab,) zu jedem beliebigen Gebrauch desselben, folglich auchzum Nachdrucke, von selbst fließe, so unangenehm solcher jenemauch sein möge? Denn es hat jenen vielleicht der Vortheil ange-lockt, das Geschäft des Verlegers auf diese Gefahr zu übernehmen,ohne den Käufer durch einen ausdrücklichen Vertrag davon auszu-schlicßen, weil dieses sein Geschäft rückgängig gemacht haben möchte. Daß nun das Eigenthum des Exemplars dieses Recht nicht ver-schaffe, beweise ich durch folgenden Vernunftsckluß:

Ein persönliches bejahendes Recht aus einen An-deren kann aus dem Eigenthum einer Sache allein nie-mals gefolgert werden.

Nun ist das Recht zum Verlage ein persönlichesbejahendes Recht.