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Von der Unrechtmäßigkcit
der das Recht des Verlegers beweiset; dem ein zweiter folgt,welcher den Anspruch des Nachdruckers widerlegen soll.
I.
Deduktion des Rechts des Verlegers gegen den Nach-drucker.
Wer ein Geschäft eines Anderen in dessen Namenund dennoch wider den Willen desselben treibt, ist ge-halten, diesem oder seinem Bevollmächtigten allenNutzen, der ihm daraus erwachsen möchte, abzutreten,und allen Schaden zu vergüten, der jenem oder diesemdaraus entspringt.
Nun ist der Nachdrucker ein solcher, der ein Geschäfteines Anderen (des Autors) u. s. w. Also ist er gehalten,diesem oder seinem Bevollmächtigten (dem Verleger) u. s. w.
Beweis des Obersatzes.
Da der sich eindringende Geschäftsträger unerlaubter Weiseim Namen eines Anderen handelt, so hat er keinen Anspruch aufden Vortheil, der aus diesem Geschäfte entspringt; sondern der, indessen Namen er das Geschäft führt, oder ein anderer Bevollmäch-tigter, welchem jener es anvertraut hat, besitzt das Recht, diesenVortheil, als die Frucht seines Eigenthums, sich zuzueignen. Weilferner dieser Geschäftsträger dem Rechte des Besitzers durch unbe-fugte Einmischung in fremde Geschäfte Abbruch thut, so muß ernothwendig allen Schaden vergüten. Dieses liegt ohne Zweifel inden Elementarbegriffen des Naturrechts.
Beweis des Untersatzes.
Der erste Punct des Untersatzes ist: daß der Verlegerdurch denVerlag das Geschäft eines Anderen treibe.—Hier kömmt Alles auf den Begriff eines Buchs oder einer Schriftüberhaupt, als einer Arbeit des Verfassers, und auf den Begriff