Diejenigen, welche den Verlag eines Buches als den Ge-brauch des Eigenthums an einem Exemplare, (es mag nun alsManu'eript vom Verfasser, oder als Abdruck desselben von einemschon vorhandenen Verleger auf den Besitzer gekommen sein,) an-sehen und alsdann doch, durch den Vorbehalt gewisser Rechte, cssei des Verfassers, oder des von ihm eingesetzten Verlegers, den Ge-brauch noch dahin cinschränken wollen, daß es unerlaubt sei, esnachzudrucken, — können damit niemals zum Zwecke kommen. Denndas Eigcnthum deS Verfassers an seinen Gedanken, (wenn mangleich einräumt, daß ein solches noch äußeren Rechten Statt finde,)bleibt ihm ungeachtet des Nachdrucks; und da nicht einmal fitglicheine ausdrückliche Einwilligung der Käufer eines Buches zueiner solchen Einschränkung ihres Eigenthums Statt finden kann *),wieviel weniger wird eine blos präsumirtc zur Verbindlichkeitderselben zureichen?
Ich glaube aber Ursache zu haben, den Verlag nicht als dasVerkehr mit einer Waare in seinem eigenenNamen, sondernals die Führung eines Geschäftes im Namen eines An-deren, nämlich des Verfassers, anzusehen, und auf diese Weise dieUnrechtmäßigkeit des Nachdrückens leicht und deutlich darstellen zukönnend Mein Argument ist in einem Vernunstschlusse enthalten,
Würde cs wohl ei» Verleger wagen, Jeden, bei dem Ankäufe seinesVerlagSwerks, an die Bedingung zu binden, wegen Veruntreuung einesfremden, ihm anvcrtrauten Guts angcklagt zu werden, wenn mit seinem Vor-satz, oder auch durch seine Unvorsichtigkeit das Exemplar, das er verkauft,zuni Nachdrucke gebraucht würdet Schwerlich würde Jemand dazu einwilli-gen; weil er sich dadurch allerlei Beschwerlichkeit der Nachforschung und Ver-antwortung aussetzen würde. Der Verlag würde jenem also aus dem Halsebleiben-