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Tugendlehre. Beschluß der Ethik.
geschehen, welches ausdrücklich darum auch angenommen undgern geglaubt wird, damit der Anspruch der ewigen Gerechtigkeitausgeglichen werde. — Ich will keine Blutschuld auf meinLand kommen lassen, dadurch, daß ich einen boshaft mordendenDuellanten, für den ihr Fürbitte thut, begnadige, sagte einmalein wohldenkender Landesherr. — Die Sündenschuld mußbezahlt werden, und sollte sich auch ein völlig Unschuldiger zumSühnopfer hingeben, (wo dann freilich die von ihm übernom-menen Leiden eigentlich nicht Strafe, — denn er hak selbst nichtsverbrochen, — heißen könnten;) aus welchem Allen zu ersehenist, daß es nicht eine die Gerechtigkeit verwaltende Person ist,der man diesen Verurthcilungsspruch beilegt, (denn die würdenicht so sprechen können, ohne Anderen Unrecht zu thun,) son-dern daß die blose Gerechtigkeit, als überschwengliches, einemübersinnlichen Subjekt angedachtes Princip, das Recht diesesWesens bestimme; welches zwar dem Formalen dieses Principsgemäß ist, dem Materialen desselben aber, dem Zweck, wel-cher immer die G lü ckseligkeit der Menschen ist, widerstreitet.—Denn bei der ctwanigen großen Menge der Verbrecher, die ihrSchuldenregister immer so fortlaufen lassen, würde die Strafge-rechtigkeit den Zweck der Schöpfung nicht in der Liebe desWelturhebers, (wie man sich doch denken muß,) sondern in derstrengen Befolgung des Rechts setzen, (das Recht selbst zumZweck machen, der in der Ehre Gottes gesetzt wird,) welches,da das Letztere (die Gerechtigkeit) nur die einschränkende Bedin-gung des Ersteren (der Gütigkeit) ist, den Principien der prak-tischen Vernunft zu widersprechen scheint, nach welchen eineWeltschöpfung hätte unterbleiben müssen, die ein, der Absichtihres Urhebers, die nur Liebe zum Grunde haben kann, so wi-derstreitendes Product geliefert haben würde.
übersinnlicher Gegenstand vor einem übersinnlichen Richter, nicht nach Zcitbe-dingungen beurtheilt; es ist nur von seiner Existenz die Rede. Sein Erdcn-lcben, es sei kurz, oder lang, oder gar ewig, ist nur das Dasein desselben inder Erscheinung und der Begriff der Gerechtigkeit bedarf keiner näheren Be-stimmung ; wie denn auch der Glaube an ein künftiges Leben eigentlich nichtvorausgcht, um die Strafgerechtigkeit an ihm ihre Wirkung sehen zu lassen,sondern vielmehr umgekehrt aus der Nothwcndigkeit der Bestrafung auf einkünftiges Leben die Folgerung gezogen wird.