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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Aon den Pflichten gegen Gott.

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bei einem solchen Wesen Statt finden, und eine belohnendeGerechtigkeit (ft-nUti.-. brulicntte») ist im Vechälkniß Gottesgegen Menschen ein Widerspruch.

Es ist aber doch in der Idee einer Gerechtigkeitsausübungeines Wesens, was über allen Abbruch an seinen Zwecken erha-ben ist, etwas, was sich mit dem Verhältniß des Menschen zuGott nicht wohl vereinigen laßt: nämlich der Begriff einer Lä-sion, welche an dem unumschränkten und unerreichbaren Welt-Herrscher begangen werden könne; denn hier ist nicht von denRechtsverletzungen, die Menschen gegen einander verüben, undworüber Gott als strafender Richter entscheide, sondern von derVerletzung, die Gott selber und seinem Recht widerfahren solle,die Rede, wovon der Begriff transscendent ist, d. i. überden Begriff aller Strafgerechtigkeit, wovon wir irgend ein Bei-spiel aufstellen können, (d. i. wie sie unter Menschen vorkömmt,)ganz hinaus liegt und überschwengliche Principien enthält, diemit denen, welche wir in Erfahrungsfällen gebrauchen würden,gar nicht in Zusammenstimmung gebracht werden können, folglichfür unsere praktische Vernunft gänzlich leer siud.

Die Idee einer göttlichen Strafgerechtigkeit wird hier personi-sicirt; eS ist nicht ein besonderes richtendes Wesen, was sie aus-übt, (denn da würden Widersprüche desselben mit Rechtsprinci-pien Vorkommen,) sondern die Gerechtigkeit, gleich als Sub-stanz, (sonst die ewige Gerechtigkeit genannt,) die, wie dasFatum (Verhängniß) der alten philosophirenden Dichter, nochüber dem Jupiter ist, spricht das Recht nach der eisernen unab-lenkbaren Nothwendigkeit aus, die für uns weiter unerforschlichist. - Hievon jetzt einige Beispiele.

Die Strafe läßt (nach dem Horaz) den vor ihr stolz schrei-tenden Verbrecher nicht aus den Augen, sondern hinkt ihm un-ablässig nach, bis sie ihn ertappt. Das unschuldig vergossen«Blut schreit um Rache. Das Verbrechen kann nicht unge-rächt bleiben; trifft die Strafe nicht den Verbrecher, so werdenes seine Nachkommen entgelten müssen; oder geschiehts nicht beiseinem Leben, so muß es in einem Leben (nach dem Tode")

*) Die Hypothese von einem künftigen Leben darf hier nicht einmal einge-mischt werden, um jene drohende Strafe als vollständig in der Vollziehungvorzustellcn. Denn'der Mensch, seiner Moralität nach betrachtet, wird, als