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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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330
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Tugendlehre, Beschluß der Ethik.

gesetzlich, von hoher Obrigkeit wegen (üv pur ie Leimt) be-fohlen wäre: daß es Götter gebe").

Diesen Glauben aber zugestanden, und, daß Neligionslehreein integrirender Theil der allgemeinen Pflichtenlehre sei, cingc-räumt, ist jetzt nun die Frage von der Grenzbestimmung der Wis-senschaft, zu der sie gehört: ob sie als ein Theil der Ethik,(denn vom Recht der Menschen gegen einander kann hier nicht dieRede sein,) angesehen, oder als ganz außerhalb der Grenzen einerrein-philosophischen Moral liegend müsse betrachtet werden.

Das Formale aller Religion, wenn man sie so erklärt: siefeider Inbegriff aller Pflichten als (instar) göttlicher Gebote",gehört zur philosophischen Moral, indem dadurch nur die Beziehungder Vernunft auf die Idee von Gott, welche sie sich selber macht,ausgcdrückt wird, und eine Religionspflicht wird alsdann noch nichtzur Pflicht gegen (ei-Ka) Gott, als ein außer unserer Idee existi-rcndes Wesen gemacht, indem wir hiebei von der Existenz desselbennoch abstrahiren. Daß alle Menschenpflichten diesem Forma-len, (der Beziehung derselben auf einen göttlichen, » priori gege-benen Willen) gemäß gedacht werden sollen, davon ist der Grund

*) Zwar hak späterhin ein großer moralisch-gesetzgebender Weise da»Schwören als ungereimt und zugleich beinahe an Blasphemie grenzend ganzund gar verboten; allein in politischer Rücksicht glaubt man noch immer die-ses mechanischen, zur Verwaltung der öffentlichen Gerechtigkeit dienlichenMittels schlechterdings nicht entbehren zu können, und hat milde Auslegun-gen ausgedacht, um jenem Verbot auszuwcichen. .Da cs eine Ungereimt-heit wäre, im Ernst zu schwören, daß ein Gott sei, (weil man diesen schonpostulirt haben muß, um überhaupt nur schwören zu können,) so bleibt »ochdie Frage: ob nicht ein Eid möglich und geltend sei, da man nur auf denFall, daß ein Gott, (ohne, wie Protagoras, darüber etwas auszumachen,)schwöre. In der Lhat mögen wohl alle redlich und zugleich mit Beson-nenheit abgelegten Eide in keinem anderen Sinne gethan worden sei».Denn daß einer sich erböte, schlechthin zu beschwören, daß ein Gott sei,scheint zwar kein bedenkliches Anerbieten zu sein, er mag ihn glaube» odernicht. Ist einer, (wird der Betrüger sagen,) so habe ichö getroffen; ist keiner,so zieht mich auch keiner zur Verantwortung und ich bringe mich durch sol-chen Eid in keine Gefahr. Ist denn aber keine Gefahr dabei, wen» einsolcher ist, auf einer vorsätzlichen und, selbst um Gott zu tausche», angcolegte» Lüge betroffen zu werden?