s'
- ^ K^^ruisch, ,r
^^«cku,
e !'->!! kL, ''->'t?! «Li:k:-75 LttlMl,-
: si:itmis!»!>
:: 753 F3Ä 7'.rtLÜ!c7
73 .
..-.zrrrri.ü
::a ^
.^xjltNl, »» .
...- 2 *-'
-
:S^'"
- -, >'
.. -r!Sl"
Die ethische Didaktik, tz. 51. 321
Mathematiker zu Erfindungen ein Fingerzeig sein kann und die vonihm auch oft angewandt wird.
tz. 51.
- Das erste und nothwendigste doctrinale Instrument der Tu-gendlehre für den noch rohen Zögling ist ein moralischer Kate-chismus. Dieser muß vor dem Religionskatechismus hergehenund kann nicht blos als Einschiebsel in die Religionslehre mit ver-webt, sondern muß abgesondert, als ein für sich bestehendes Ganzesvorgetragen werden; denn nur durch rein moralische Grundsätze kannder Ueberschritt von der Tugendlehre zur Religion gethan werden;weil dieser ihre Bekenntnisse sonst unlauter sein würden. — Daherhaben gerade die würdigsten und größten Theologen Anstand genom-men, für die statutarische Religionslehre einen Katechismus abzu-fassen und sich zugleich für ihn zu verbürgen; da man doch glaubensollte, es wäre das Kleinste, was man aus dem großen Schatz 'ihrer Gelehrsamkeit zu erwarten berechtigt wäre.
Dagegen hat ein rein moralischer Katechismus, als Grund-lehre der Tugendpflichten, keine solche Bedenklichkeit oder Schwie-rigkeit, weil er aus der gemeinen Menschenvernunft (seinem Inhaltenach) entwickelt werden kann, und nur den didaktischen Regeln derersten Unterweisung (der Form nach) angemessen werden darf. Dasformale Princip eines solchen Unterrichts aber verstattet zu diesemZweck nicht die sokratisch-dialogische Lehrart; weil der Schülernicht einmal weiß, wie er fragen soll; der Lehrer ist also allein derFragende. Die Antwort aber, die er aus der Vernunft des Lehr-lings methodisch lockt, muß in bestimmten, nicht leicht zu verän-dernden Ausdrücken abgefaßt und aufbewahrt, mithin seinem Ge-dächtniß anvertraut werden; als worin die katechetische Lehrartsich sowohl von der akroamatischen, (da der Lehrer allein spricht,)als auch der dialogischen, (da beide Theile einander fragend undantwortend sind,) unterscheidet.
Kant s. W. v.
21