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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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304 Tugcndlehre. Eth. Elementarl- U B. I. Hptst. N. Abschn.

jenigen, die sonst dem Subjekt zu Gute kommen würde, aushebt,ist Laster.

Eben darum werden auch die Pflichten gegen den Nebenmenschenaus der ihm gebührenden Achtung nur negativ ausgedrückt, d. i.diese Tugendpflicht wird nur indirekt (durch das Verbot des Ge.gentheilsch) ausgedrückt werden.

Von den die Pflichten der Achtung für andere Menschenverletzenden Lastern.

Diese Laster sind: t4) der Hochmuth, L) das Afterredenund 6) die Verhöhnung.

Der Hochmuth.

§. 42 .

Der Hochmuth (superbia und, wie dieses Wort es aus:drückt, die Neigung, immer oben zu schwimmen,) ist eine Artvon Ehrbegierde (ambitio), nach welcher wir anderen Menschesansinnen, sich selbst in Vergleichung mit uns gering zu schätzen,und ist also ein der Achtung, worauf jeder Mensch gesetzmäßigenAnspruch machen kann, widerstreitendes Laster.

Er ist vom Stolz (animus elstus), als Ehrliebe d. i.Sorgfalt, seiner Menschenwürde in Vergleichung mit Anderen nichtszu vergeben, (der daher auch mit dem Beiwort des edlen belegtzu werden pflegt,) unterschieden; denn der Hochmuth verlangt vonAnderen eine Achtung, die er ihnen doch verweigert. Aber dieserStolz selbst wird doch zum Fehler und Beleidigung, wenn er auch blosein Ansinnen an Andere ist, sich mit seiner Wichtigkeit zu beschäftigen.

Daß der Hochmuth, welcher gleichsam eine Bewerbung desEhrsüchtigen um Nachtreter ist, und denen verächtlich zu begegnener sich berechtigt glaubt, ungerecht und der schuldigen Achtungfür Menschen überhaupt widerstreitend sei; daß er Thorheit d. i.Eitelkeit im Gebrauch der Mittel zu etwas, was in einem gewis-sen Verhältniffegar nicht den Werth hat, um Zweck zu sein; ja

-f) 1. Ausg.:Mderspicls"

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