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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Pflichten der Achtung gegen Andere. §. 41.

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tz. 40.

Die Achtung vor dem Gesetze, welche subjektiv als moralischesGefühl bezeichnet wird, ist mit dem Bewußtsein seiner Pflichteinerlei. Eben darum ist auch die Bezeigung der Achtung vor demMenschen als einem moralischen (seine Pflicht hvchschätzcnden) We-sen selbst eine Pflicht, die Andere gegen ihn haben, und ein Recht,worauf er den Anspruch nicht aufgeben kann. Man nennt diesenAnspruch Ehrliebe, deren Phänomen im äußeren Betragen Ehr-barkeit (lumestas externa), der Verstoß dawider aber Skan-dal heißt: ein Beispiel der Nichtachtung derselben, das Nachfolgebewirken dürfte; welches zu geben höchst pflichtwidrig, hingegen andem, was blos als Abweichung von der gemeinen Meinung auf-fallend (paraäoxon), sonst aber an sich gut ist, solches zu neh-men-s), ein Wahn, (da man das Nichtgebräuchliche auch für nichterlaubt hält,) und ein der Tugend gefährlicher und verderblicherFehler ist. Denn die schuldige Achtung für andere, ein Beispielgebende Menschen kann nicht bis zur blinden Nachahmung, (da derGebrauch, mos, zur Würde eines Gesetzes erhoben wird,) ausarten;als welche Tyrannei der Volkssitte der Pflicht des Menschen gegensich selbst zuwider sein würde.

' §. 41.

Die Unterlassung der blosen Liebespflichten ist Untugend(peecatum). Aber die Unterlassung der Pflicht, die aus der schul-digen Achtung für jeden Menschen überhaupt hervorgeht, ist La-ster (vitium). Denn durch die Verabsäumung der ersteren wirdkein Mensch beleidigt; durch die Unterlassung aber der zweiten ge-schieht dem Menschen Abbruch in Ansehung seines gesetzmäßigenAnspruchs. Die erstere Uebertretung ist das Pflichtwidrige desWide'rspiels («outrsrie oxxosltum virtutis). Was aber nichtallein keine moralische Zuthat ist, sondern sogar den Werth der-

-s) 1. Auog.:aber am blos Widcrsinnischcn (paraäo»»»), sonst ansich Guten zu nehmen"