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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Pflichten der Achtung gegen Andere, tz. 39.

vsntia »1Ü8 prsestsnäs), ist also die Anerkennung einer Würde(äiAnitss) an anderen Menschen, d. i. eines Werths, der keinenPreis hat, kein Aequivalent, wogegen das Object der Werth-schatzung (L68timü) ausgetauscht werden könnte. Die Beur-theilung eines Dinges, als eines solchen, das keinen Werth hat,ist die Verachtung.

tz. 38.

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Ein jeder Mensch hat rechtmäßigen Anspruch aus Achtung vonseinen Nebenmenschen, und wechselseitig ist er dazu auch gegenjeden Anderen verbunden.

Die Menschheit selbst ist eine Würde; denn der Mensch kannvon keinem Menschen (weder von Anderen, noch sogar von sichselbst) blos als Mittel, sondern muß jederzeit zugleich als Zweckgebraucht werden, und darin besteht eben seine Würde (die Persön-lichkeit), dadurch er sich über alle andere Weltwesen, die nichtMenschen sind und doch gebraucht werden können, mithin über alleSachen erhebt. Gleichwie er also sich selbst für keinen Preis weg-geben kann, (welches der Pflicht der Selbstschätzung widerstreitenwürde,) so kann er auch nicht der eben so nothwendigen Selbst-schätzung Anderer, als Menschen, entgegen handeln, d. i. er ist ver-bunden, die Würde der Menschheit an jedem anderen Menschenpraktisch anzuerkennen, mithin ruht auf ihm eine Pflicht, die sichauf die jedem anderen Menschen nothwendig zu erzeigende Achtungbezieht.

tz. 39.

Andere verachten (contemnere), d. i. ihnen die dem Men-schen überhaupt schuldige Achtung weigern, ist auf alle Fälle pflicht-widrig; denn es sind Menschen. Sie vergleichungsweise mit An-deren innerlich geringschätzen (äesxicatui Iisbere) ist zwar bis-weilen unvermeidlich, aber die äußere Bezeigung der Geringschätzungist doch Beleidigung. Was gefährlich ist, ist kein Gegenstandder Verachtung und so ist es auch nicht der Lasterhafte; und wenn