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v. Von der Pflicht der Dankbarkeit, tz. 33. 298
Dankbarkeit. Eine dankbare Gesinnung dieser Art wird Erkennt-lichkeit genannt.
§. 33.
Was die Extenfion dieser Dankbarkeit betrifft, so gehl sienicht allein auf Zeitgenossen, sondern auch auf die Vorfahren, selbstdiejenigen, die man nicht mit Gewißheit namhaft machen kann.Das ist auch die Ursache, weswegen es für unanständig gehaltenwird, die Alten, die als unsere Lehrer angesehen werden können,nicht nach Möglichkeit wider alle Angriffe, Beschuldigungen undGeringschätzung zu vertheidigen; wobei es aber ein thörichter Wahnist, ihnen um des Alterthums willen einen Vorzug in Talenten undgutem Willen vor den Neueren, gleich als ob die Welt in continuir-licher Abnahme ihrer ursprünglichen Vollkommenheit nach Naturge-setzen wäre, anzudichten und alles Neue in Vergleichung damitzu verachten.
Was aber die Jntension, d. i. den Grad der Verbindlich-keit zu dieser Tugend betrifft, so ist er nach dem Nutzen, den derVerpflichtete aus der Wohlthat gezogen hat, und der Uneigennützig-keit, mit der ihm diese ertheilt worden, zu schätzen. Der mindesteGrad ist, gleiche Dienstleistungen dem Wohlthäter, deren dieserempfänglich (noch lebend) ist, und, wenn er es nicht ist, Anderenzu erweisen; eine empfangene Wohlthat nicht wie eine Last, derenman gern überhoben sein möchte, (weil der so Begünstigte gegenseinen Gönner eine Stufe niedriger steht, und dies dessen Stolzkränkt,) anzusehen; sondern selbst die Veranlassung dazu als mora-lische Wohlthat aufzunehmen, d. i. als gegebene Gelegenheit, dieseTugend, welche mit der Innigkeit der wohlwollenden Gesinnungzugleich Zärtlichkeit des Wohlwollens, (Aufmerksamkeit auf denkleinsten Grad derselben in der Pflichtvorstcüung) verbindet, aus-zuüben und so die Menschenliebe zu cultivircn.