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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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292
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L92 Tugendlehre. Eth. Elementar!. II. B. I. Hptst. >. Adschn.

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Von der Pflicht der Dankbarkeit.

Dankbarkeit ist die Verehrung einer Person wegen eineruns erwiesenen Wohlthat. Das Gefühl, was mit dieser Beurthei-lung verbunden ist, ist das der Achtung gegen den (ihn verpflich-tenden) Wohlthäter, da hingegen dieser gegen den Empfänger nurals im Verhältniß der Liebe betrachtet wird. Selbst ein blosesherzliches Wohlwollen des Anderen, ohne physische Folgen, ver>dient den Namen einer Tugendpflicht; welches dann den Unterschiedzwischen der thätigen und blos affection eilen Dankbarkeitbegründet.

tz. 32.

Dankbarkeit ist Pflicht, d. i. nicht blos eine Klugsseits-maxime, durch Bezeugung meiner Verbindlichkeit, wegen der mirwiderfahrenen Wohlthätigkeit, den Anderen zu mehrerem Wohl-thun zu bewegen (xratisrum actio est ad plus dandum invitatio);denn dabei bediene ich mich dieser blos als Mitttel zu meinen an-derweitigen Absichten; sondern sie ist unmittelbare Nöthigung durchsmoralische Gesetz d. i. Pflicht.

Dankbarkeit aber muß auch noch besonders als heilige Pflicht,d. i. als eine solche, deren Verletzung (als skandalöses Beispiel) diemoralische Triebfeder zum Wohlthun in dem Grundsätze selbst ver-nichten kann, angesehen werden. Deun heilig ist derjenige morali-sche Gegenstand, in Ansehung dessen die Verbindlichkeit durch keinenihr gemäßen Act völlig getilgt werden kann, (wobei der Verpflich-tete immer noch verpflichtet bleibt.) Alle andere ist gemeinePflicht. Man kann aber durch keine Vergeltung einer empfan-den Wohlthat über dieselbe quittiren; weil der Empfänger denVorg.'g des Verdienstes, den dex Geber hat, nämlich der Erste imWohlwollen gewesen zu sein, diesem nie abgewinnen kann. Aberauch ohne einen solchen Act (des Wohlthuns) ist selbst das bloseherzliche Wohlwollen gegen den Wohlthäter schon eine Art von's)

-0 1. Ausg.:Griind der Verpflichtung"