2SV Tugendlehre. Eth. Elementar!. HB. I. Hptst. ».Abschn.
Denn jeder Mensch, der sich in Noch befindet, wünscht, daßihm von anderen Menschen geholfen werde. Wenn er aber seineMaxime, Anderen wiederum in ihrer Noch nicht Beistand leistenzu wollen, laut werden ließe, d. i. sie zum allgemeinen Erlaubnis:gesetz machte; so würde ihm, wenn er selbst in Noch ist, Jedermanngleichfalls seinen Beistand versagen, oder wenigstens zu versagen be-fugt sein. Also widerstreitet sich die eigennützige Maxime selbst,wenn sie zum allgemeinen Gesetz gemacht würde, d. i. sie ist pflicht-widrig, folglich ist die gemeinnützige Maxime des. Wohlthuns gegenBedürftige allgemeine Pflicht der Menschen, und zwar darum, weilsie als Mitmenschen d. i. als bedürftige, auf einem Wohnplahdurch die Natur zur wechselseitigen Beihülfe vereinigte vernünftigeWesen anzusehen sind.
" §. 31 .
Wohlthun ist im Fall, daß Jemand reicht) (mit Mittelnzur Glückseligkeit Anderer überflüssig d. i. über sein eigenes Bedürf-nis versehen) ist, von dem Wohlthäter selbst fast nicht einmal füreine verdienstliche Pflicht zu halten; ob er zwar dadurch zugleichden Anderen verbindet. Das Vergnügen, was er sich hiemit selbstmacht, welches ihm keine Aufopferung kostet, ist eine Art, in mo-ralischen Gefühlen zu schwelgen. — Auch muß er allen Schein,als dachte er den Anderen damit zu verbinden, sorgfältig vermeiden;weil es sonst nicht wahre Wohlthat wäre, die er diesem erzeigte,indem er ihm eine Verbindlichkeit, (die den Letzten in seinen eigenenAugen immer erniedrigt,) auflegen zu wollen äußerte. Cr mußsich vielmehr, als durch die Annahme des Anderen selbst verbindlichgemacht, oder beehrt, mithin die Pflicht blos als seine Schuldigkeitäußern, wenn er nicht, (welches besser ist,) seine Wohlthätigkeit-s-s)ganz im Verborgenen ausübt. — Größer ist diese Tugend, wenndas Vermögen zum Wohlthun beschränkt, und der Wohlthäter starkgenug ist, die Nebel, welche er Anderen erspart, stillschweigend über
-j-) 1. Ausg.: „für Len, der reich"
-j-j-) 1 . Ausg.: „Wohlthätigkeitsaet"