280 Tugendlehre. Eth. Elementarl. H B. l Hptst. I. Abschn.
Ebendasselbe muß von der gegen Andere zu beweisenden Ach-tung gesagt werden: da-s) nämlich nicht blos das Gefühl ausder Vergleichung unseres eigenen Werths mit dem des Anderen,(dergleichen ein Kind gegen seine Eltern, ein Schüler gegen seinenLehrer, ein Niedriger überhaupt gegen seinen Oberen aus bloserGewohnheit fühlt,) sondern eine Maxime der Einschränkung unsererSelbstschätzung durch die Würde der Menschheit in eines AnderenPerson, mithin die Achtung im praktischen Sinne (observantia MzxraLstsnäa) verstanden wird.
Auch wird die Pflicht der freien Achtung gegen Andere, weilsie eigentlich nur negativ ist, (sich nicht über Andere zu erheben,)und so der Rechtspflicht, Niemandem das Seine zu schmälern, analogist, obgleich als blose Tugendpflicht verhältnißweise gegen die Liebes-pflicht für enge, die letztere also als weite Pflicht angesehen.
Die Pflicht der Nächstenliebe kann also auch so ausgedrücktwerden: sie ist die Pflicht, Anderer ihre Zwecke, (sofern diese nurnicht unsittlich sind,) zu den meinen zu machen; die Pflicht derAchtung meines Nächsten ist in der Maxime enthalten, keinen an-deren Menschen blos als Mittel zu meinen Zwecken herabzuwürdigcn;nicht zu verlangen, der Andere solle sich selbst wegwerfen, um,mei-nem Zwecke zu stöhnen.
Dadurch, daß ich die erste Pflicht gegen Jemand ausübe, ver-pflichte ich zugleich einen Anderen; ich mache mich um ihn verdient.Durch die Beobachtung der letzten aber verpflichte ich blos michselbst, halte mich in meinen Schranken, um dem Anderen an demWerthe, den er als Mensch in sich selbst zu setzen befugt ist, nichtszu entziehen.
Von der Liebespflicht insbesondere,
tz. 26 .
Die Menschenliebe (Philanthropie) muß, weil sie hier alspraktisch, mithin nicht als Liebe des Wohlgefallens an Menschen
v) 1. Msg-: „dass"