Von der Liebespflicht gegen andere Menschen, h. 25. 285
nur so, daß bald die eine Pflicht, bald die andere das Princip imSubject ausmacht, an welche die andere accessorisch geknüpft ist. —So werden wir gegen einen Anderen wohlthätig zu sein, uns für ^verpflichtet erkennen; aber weil diese Gunst doch auch Abhängigkeitseines Wohls von meiner Großmuth enthält, die doch den Anderenerniedrigt, so ist es Pflicht, dem Empfänger durch ein Betragen,welches diese Wohlthätigkeit entweder als blose Schuldigkeit odergeringen Liebesdienst vorstellt, die Demüthigung zu ersparen undihm seine Achtung für sich selbst zu erhalten.
tz. 24.
Wenn von Pflichtgesetzcn (nicht von Naturgesetzen) die Redeist, und zwar im äußeren Verhältniß der Menschen gegen einander,so betrachten wir uns in einer moralischen (intelligiblen) Welt, inwelcher, nach der Analogie mit der physischen, die Verbindung ver-nünftiger Wesen (auf Erden) durch Anziehung und Abstoßungbewirkt wird. Vermöge des Princips der Wechselt icbe sindsie angewiesen, sich einander beständig zu nähern, durch das derAchtung, die sie einander schuldig sind, sich im Abstande voneinander zu erhalten; und sollte eine dieser großen sittlichen Kräftesinken, „so würde dann das Nichts (der Jmmoralität), mit auf-gesperrtem Schlund der (moralischen) Wesen ganzes Reich, wie einenTropfen Wasser trinken", (wenn ich mich hier der Worte Haller's,nur in einer anderen Beziehung, bedienen darf.)
tz. 25.
Die Liebe wird hier aber nicht als Gefühl (ästhetisch),d. i. als Lust an der Vollkommenheit anderer Menschen, nicht alsLiebe des Wohlgefallens genommen -s); denn Gefühle zu haben,dazu kann es keine Verpflichtung durch Andere geben; sondern mußals Maxime des Wohlwollens (als praktisch) gedacht werden,welche das Wohlthun zur Folge hat.
b) 1- Aut-g,: „verstanden"