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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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274 Tugendlehre. Eth. Elementar!. I- B. HI. Hptst. I. Abschn.

(welche auch religio genannt wird,) als Verantwortlichkeit voreinem, von uns selbst unterschiedenen, aber uns doch innigst gegen,wärtigen heiligen Wesen (der moralisch-gesetzgebenden Vernunft) sichvorzustellcn, und dessen Willen sich als Regel der Gerechtigkeit zuunterwerfen. Der Begriff von der Religion überhaupt ist hier demMenschen blosein Princip der Beurtheilung aller seiner Wichtenals göttlicher Gebote."

1) In einer Gewisscnssache (cmins conscieiitism tangens) denktsich der Mensch ein warnendes Gewissen (iiracmonens) vor derEntschließung; wobei die äußerste Bedenklichkeit (scrupulosits«),wenn es einen Pflichtbegriff (etwas an sich Moralisches) betrifft,in Fällen, darüber das Gewissen der alleinige Richter ist (cssibuscooscientisc) , nicht für Kleinigkeitskrämerei (Mikrologie), und einewahre Uebertretung nicht für Baggatelle (keccatillum) bcurtheilt,und (nach dem Grundsatz: minima non curat kraetor,) einem wlll-kührlich sprechenden Gewissensrath überlassen werden kann. Daherein weites Gewissen Jemandem zuzuschreibcn so viel heißt, als:ihn gewissenslos nennen.

2) Wenn die That beschlossen ist, tritt im Gewissen zuerst derAnkläger, aber, zugleich mit ihm, auch ein Anwalt (Advocat)auf; wobei der Streit nicht gütlich (xer amicadilem comxositionem)abgemacht, sondern nach der Strenge des Rechts entschieden werdenmuß; und hierauf folgt

3) der rechtskräftige Spruch des Gewissens über den Menschen,ihn loszusprechen oder zu verdammen, der den Beschlußmacht; wobei zu merken ist, daß der erste Spruch nie eine Be-lohnung (praemium), als Gewinn von etwas, was vorher nichtsein war, beschließen kann, sondern nur ein Frohsein, der Gefahr,strafbar befunden zu werden, entgangen zu sein, enthält,-und daherdie Seligkeit, in dem trostreichen Zuspruch seines Gewissens, nichtpositiv (als Freude), sondern nur negativ (Beruhigung, nachvorhergegangener Bangigkeit) ist; eine Seligkeit, die der Tugend,als einem Kampf gegen die Einflüsse des bösen Princips im Men-schen, allein bcigclegt werden kann.